Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
01.12.2010 bis 31.12.2016 — BGBl. I Nr. 96/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1001.12.201031.12.2016 BGBl. I Nr. 96/2010 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2010,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.12.2010BGBl. I Nr. 96/2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 10

Mindeststandards

  1. Absatz eins,Die Länder gewährleisten nach Maßgabe des Artikel 4, dieser Vereinbarung monatliche Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes (Artikel 3, Absatz eins,) und des angemessenen Wohnbedarfes (Artikel 3, Absatz 2,) als Mindeststandards.
  2. Absatz 2,Ausgangswert ist der für alleinstehende AusgleichszulagenbezieherInnen monatlich vorgesehene Betrag abzüglich des davon einzubehaltenden Beitrages zur Krankenversicherung. Dieser Mindeststandard gilt für Alleinstehende und AlleinerzieherInnen.
  3. Absatz 3,Die Mindeststandards für andere Personen betragen folgende Prozentsätze des Ausgangswertes nach Absatz 2 :
    1. Ziffer eins
      für volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben:
      1. Litera a
        pro Person
        75%;
      2. Litera b
        ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist
        50%;
    2. Ziffer 2
      für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einem Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben:
      1. Litera a
        für das älteste, zweit- und drittälteste dieser Kinder
        18%,
      2. Litera b
        ab dem viertältesten Kind
        15%.
  4. Absatz 4,Die Mindeststandards nach Absatz 2 und 3 sind 12 Mal pro Jahr zu gewährleisten.
  5. Absatz 5,Die Mindeststandards nach Absatz 2 bis 4 werden zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz erhöht wie die Ausgleichszulagenrichtsätze.
  6. Absatz 6,Geldleistungen nach Absatz 2 bis 4 können ausnahmsweise bescheidmäßig durch Sachleistungen ersetzt werden, wenn dadurch eine den Zielen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung dienende Deckung des Lebensunterhaltes besser erreicht werden kann.

Schlagworte

Ausgleichszulagenbezieherin, Alleinerzieherin

Im RIS seit

06.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

20006994

Dokumentnummer

NOR40122876