Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 96/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2010,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 16
Zugang zu den Leistungen und Verfahren
(1)Absatz eins,Die Länder gewährleisten einen den Zielsetzungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und den Bedürfnissen ihrer AdressatInnen entsprechenden Zugang zu den Leistungen nach den Art. 10 bis 11, insbesondere durch ein Verfahrensrecht, das rasche Entscheidungen mit hoher Rechtssicherheit und effektivem Rechtsschutz ermöglicht.Die Länder gewährleisten einen den Zielsetzungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und den Bedürfnissen ihrer AdressatInnen entsprechenden Zugang zu den Leistungen nach den Artikel 10 bis 11, insbesondere durch ein Verfahrensrecht, das rasche Entscheidungen mit hoher Rechtssicherheit und effektivem Rechtsschutz ermöglicht.
(2)Absatz 2,Vorkehrungen nach Abs. 1 betreffen insbesondere:Vorkehrungen nach Absatz eins, betreffen insbesondere:
die Schaffung eigener verfahrensrechtlicher Regelungen in den in Umsetzung dieser Vereinbarung zu erlassenden Gesetzen mit den einer Bedarfsorientierten Mindestsicherung adäquaten Abweichungen vom AVG;
die Erleichterung des Zugangs zu den Leistungen, insbesondere durch
Zulassung der Antragseinbringung bei allen Stellen, die dafür geeignet erscheinen,
großzügige Definition des zur Antragstellung berechtigten bzw. zur Vertretung befugten Personenkreises,
ausdrückliche Verankerung von Informations- und Anleitungspflichten;
die Beschleunigung des Verfahrens, insbesondere durch
ausdrückliche Verankerung von Mitwirkungspflichten und der bei Nichteinhaltung möglichen Sanktionen,
Verkürzung der Entscheidungspflicht (§ 73 Abs. 1 AVG) zumindest in der ersten Instanz auf höchstens drei Monate undVerkürzung der Entscheidungspflicht (Paragraph 73, Absatz eins, AVG) zumindest in der ersten Instanz auf höchstens drei Monate und
Maßnahmen zur Gewährleistung einer effektiven Soforthilfe;
die Verbesserung der Rechtssicherheit und des Rechtsschutzes, insbesondere durch
verpflichtende Schriftform der Erledigungen, wobei diese in der ersten Instanz zumindest dann mit Bescheid zu erfolgen haben, wenn geringere Leistungen als die Mindeststandards nach Art. 10 oder Sachleistungen nach Art. 10 Abs. 6 zugesprochen bzw. Leistungen eingestellt oder gekürzt werden sollen, wenn einem Antrag nicht voll entsprochen werden soll oder wenn die Partei (die zu ihrer Vertretung befugte Person) einen Bescheid verlangt; Entscheidungen der Berufungsinstanz müssen immer mit schriftlichem Bescheid erfolgen;verpflichtende Schriftform der Erledigungen, wobei diese in der ersten Instanz zumindest dann mit Bescheid zu erfolgen haben, wenn geringere Leistungen als die Mindeststandards nach Artikel 10, oder Sachleistungen nach Artikel 10, Absatz 6, zugesprochen bzw. Leistungen eingestellt oder gekürzt werden sollen, wenn einem Antrag nicht voll entsprochen werden soll oder wenn die Partei (die zu ihrer Vertretung befugte Person) einen Bescheid verlangt; Entscheidungen der Berufungsinstanz müssen immer mit schriftlichem Bescheid erfolgen;
ausdrückliche Regelungen über die Einstellung oder Neubemessung der Leistungen,
Ausschluss der Möglichkeit eines Berufungsverzichtes sowie der aufschiebenden Wirkung von Berufungen in Leistungsangelegenheiten.
(3)Absatz 3,Die Länder treffen in wirtschaftlich vertretbarem Ausmaß Vorsorge für dezentrale, niederschwellige und bedarfsgerechte Beratungs- und Betreuungsangebote zur möglichst ganzheitlichen Erfassung der Problemlagen der Menschen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Anspruch nehmen.
Schlagworte
Informationspflicht, Beratungsangebot, Adressatin
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Dokumentnummer
NOR40122882