Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 96/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2010,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Artikel 22
Inkrafttreten, Geltungsdauer
(1)Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt mit dem Monatsersten in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem
die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie
die Erfüllung der nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind,
jedoch nicht vor dem 1. September 2010.
(2)Absatz 2,Das Bundeskanzleramt hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens unverzüglich mitzuteilen.Das Bundeskanzleramt hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz eins, sowie den Tag des Inkrafttretens unverzüglich mitzuteilen.
(3)Absatz 3,Diese Vereinbarung gilt bis zum Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode. Nach dem ersten vollen Kalenderjahr des Inkrafttretens ist eine gemeinsame Evaluierung der Umsetzung dieser Vereinbarung und der im Jahr 2011 entstandenen Aufwendungen durch die Vertragsparteien vorzunehmen. Eine gleichartige Evaluierung ist im Jahr 2013 auch für den Zeitraum 2012 durchzuführen. Die Evaluierungsergebnisse sind in die Verhandlungen über die nächste Finanzausgleichsperiode mit einzubeziehen.
(4)Absatz 4,Ergeben die Evaluierungen nach Abs. 3, dass die Nettozusatzkosten der Länder nach Art. 21 im jeweiligen Evaluierungszeitraum überschritten werden, sind zwischen Bund, Ländern und Gemeinden über die künftige Kostentragung erneut Verhandlungen zu führen, um die Nettozusatzkosten wieder in den in Art. 21 vorgesehenen Rahmen zurück zu führen.Ergeben die Evaluierungen nach Absatz 3,, dass die Nettozusatzkosten der Länder nach Artikel 21, im jeweiligen Evaluierungszeitraum überschritten werden, sind zwischen Bund, Ländern und Gemeinden über die künftige Kostentragung erneut Verhandlungen zu führen, um die Nettozusatzkosten wieder in den in Artikel 21, vorgesehenen Rahmen zurück zu führen.
(5)Absatz 5,Die Vertragsparteien werden rechtzeitig vor dem Auslaufen der Vereinbarung nach Abs. 3 Verhandlungen über die zukünftige Gestaltung der bundesweiten Bedarfsorientierten Mindestsicherung aufnehmen.Die Vertragsparteien werden rechtzeitig vor dem Auslaufen der Vereinbarung nach Absatz 3, Verhandlungen über die zukünftige Gestaltung der bundesweiten Bedarfsorientierten Mindestsicherung aufnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Dokumentnummer
NOR40122888