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Art. 22

Fassungen
01.12.2010 bis 31.12.2016 — BGBl. I Nr. 96/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2201.12.201031.12.2016 BGBl. I Nr. 96/2010 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2010,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

01.12.2010BGBl. I Nr. 96/2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

6. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Artikel 22

Inkrafttreten, Geltungsdauer

  1. Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt mit dem Monatsersten in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem
    1. Ziffer eins
      die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie
    2. Ziffer 2
      die Erfüllung der nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind,
    jedoch nicht vor dem 1. September 2010.
  2. Absatz 2,Das Bundeskanzleramt hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz eins, sowie den Tag des Inkrafttretens unverzüglich mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Diese Vereinbarung gilt bis zum Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode. Nach dem ersten vollen Kalenderjahr des Inkrafttretens ist eine gemeinsame Evaluierung der Umsetzung dieser Vereinbarung und der im Jahr 2011 entstandenen Aufwendungen durch die Vertragsparteien vorzunehmen. Eine gleichartige Evaluierung ist im Jahr 2013 auch für den Zeitraum 2012 durchzuführen. Die Evaluierungsergebnisse sind in die Verhandlungen über die nächste Finanzausgleichsperiode mit einzubeziehen.
  4. Absatz 4,Ergeben die Evaluierungen nach Absatz 3,, dass die Nettozusatzkosten der Länder nach Artikel 21, im jeweiligen Evaluierungszeitraum überschritten werden, sind zwischen Bund, Ländern und Gemeinden über die künftige Kostentragung erneut Verhandlungen zu führen, um die Nettozusatzkosten wieder in den in Artikel 21, vorgesehenen Rahmen zurück zu führen.
  5. Absatz 5,Die Vertragsparteien werden rechtzeitig vor dem Auslaufen der Vereinbarung nach Absatz 3, Verhandlungen über die zukünftige Gestaltung der bundesweiten Bedarfsorientierten Mindestsicherung aufnehmen.

Im RIS seit

06.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

20006994

Dokumentnummer

NOR40122888