Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 96/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2010,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 7
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(1)Absatz eins,Der Bund gewährleistet allen Arbeitsuchenden, die im Sinne des § 7 AlVG der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen, gleichen Zugang zu den Dienstleistungen des Arbeitsmarktservice (§ 32 AMSG) und wird in seiner Arbeitsmarktpolitik, insbesondere durch allgemeine Zielvorgaben an das Arbeitsmarktservice nach § 59 AMSG dafür sorgen, dass BezieherInnen von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung beim Zugang zu Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung gegenüber anderen Arbeitsuchenden gleich behandelt werden. Dies umfasst auch den Abschluss einer Betreuungsvereinbarung und die Überprüfung der Bemühungen des Arbeitsuchenden zur Integration in den Arbeitsmarkt.Der Bund gewährleistet allen Arbeitsuchenden, die im Sinne des Paragraph 7, AlVG der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen, gleichen Zugang zu den Dienstleistungen des Arbeitsmarktservice (Paragraph 32, AMSG) und wird in seiner Arbeitsmarktpolitik, insbesondere durch allgemeine Zielvorgaben an das Arbeitsmarktservice nach Paragraph 59, AMSG dafür sorgen, dass BezieherInnen von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung beim Zugang zu Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung gegenüber anderen Arbeitsuchenden gleich behandelt werden. Dies umfasst auch den Abschluss einer Betreuungsvereinbarung und die Überprüfung der Bemühungen des Arbeitsuchenden zur Integration in den Arbeitsmarkt.
(2)Absatz 2,Der Bund gewährleistet weiters, dass das Arbeitsmarktservice
allen Personen, die Leistungen des Arbeitsmarktservice in Anspruch nehmen,
die erforderliche Information über die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung anbietet, sowie
Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entgegennimmt sowie diese ungeprüft und ohne unnötigen Aufschub an den Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung weiterleitet, der nach der dem Arbeitsmarktservice bekannt gegebenen Wohnadresse zuständig ist,
den Ländern die Information automationsunterstützt zur Verfügung stellt, wenn arbeitsuchend vorgemerkte BezieherInnen von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ein Verhalten setzen, das zu Sanktionen, einem Hinausschieben oder Ruhen der Leistung gem. §§ 10, 11 und 16 AlVG oder Rechtsfolgen gem. §§ 49 und 50 AlVG führt oder führen würde.den Ländern die Information automationsunterstützt zur Verfügung stellt, wenn arbeitsuchend vorgemerkte BezieherInnen von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ein Verhalten setzen, das zu Sanktionen, einem Hinausschieben oder Ruhen der Leistung gem. Paragraphen 10, 11 und 16 AlVG oder Rechtsfolgen gem. Paragraphen 49 und 50 AlVG führt oder führen würde.
(3)Absatz 3,Die Länder werden den jeweiligen Landesorganisationen des Arbeitsmarktservice die zur Erfüllung ihrer Aufgaben gem. Abs. 1 und Abs. 2 notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen.Die Länder werden den jeweiligen Landesorganisationen des Arbeitsmarktservice die zur Erfüllung ihrer Aufgaben gem. Absatz eins und Absatz 2, notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Dokumentnummer
NOR40122873