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Art. 7

Fassungen
01.12.2010 bis 31.12.2016 — BGBl. I Nr. 96/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 701.12.201031.12.2016 BGBl. I Nr. 96/2010 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2010,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.12.2010BGBl. I Nr. 96/2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 7

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  1. Absatz eins,Der Bund gewährleistet allen Arbeitsuchenden, die im Sinne des Paragraph 7, AlVG der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen, gleichen Zugang zu den Dienstleistungen des Arbeitsmarktservice (Paragraph 32, AMSG) und wird in seiner Arbeitsmarktpolitik, insbesondere durch allgemeine Zielvorgaben an das Arbeitsmarktservice nach Paragraph 59, AMSG dafür sorgen, dass BezieherInnen von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung beim Zugang zu Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung gegenüber anderen Arbeitsuchenden gleich behandelt werden. Dies umfasst auch den Abschluss einer Betreuungsvereinbarung und die Überprüfung der Bemühungen des Arbeitsuchenden zur Integration in den Arbeitsmarkt.
  2. Absatz 2,Der Bund gewährleistet weiters, dass das Arbeitsmarktservice
    1. Ziffer eins
      allen Personen, die Leistungen des Arbeitsmarktservice in Anspruch nehmen,
    2. Litera a
      die erforderliche Information über die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung anbietet, sowie
    3. Litera b
      Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entgegennimmt sowie diese ungeprüft und ohne unnötigen Aufschub an den Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung weiterleitet, der nach der dem Arbeitsmarktservice bekannt gegebenen Wohnadresse zuständig ist,
    4. Ziffer 2
      den Ländern die Information automationsunterstützt zur Verfügung stellt, wenn arbeitsuchend vorgemerkte BezieherInnen von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ein Verhalten setzen, das zu Sanktionen, einem Hinausschieben oder Ruhen der Leistung gem. Paragraphen 10, 11 und 16 AlVG oder Rechtsfolgen gem. Paragraphen 49 und 50 AlVG führt oder führen würde.
  3. Absatz 3,Die Länder werden den jeweiligen Landesorganisationen des Arbeitsmarktservice die zur Erfüllung ihrer Aufgaben gem. Absatz eins und Absatz 2, notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen.

Schlagworte

Bezieherin

Im RIS seit

06.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

20006994

Dokumentnummer

NOR40122873

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/96/A7/NOR40122873