Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.2011 bis 31.12.2012 — BGBl. II Nr. 372/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.201131.12.2012 BGBl. II Nr. 372/2010 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 418/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte für Tirol

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 372 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. II Nr. 372/2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 418/2012

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Entgelt

Paragraph 2,

 

  1. A
    Den im Folgenden angeführten Hausgehilf/inn/en und Hausangestellten mit Wohnung und Verpflegung beim Arbeitgeber gebühren für eine Arbeitszeit von 238 Stunden (für die gesetzliche Arbeitszeit einschließlich Arbeitsbereitschaft gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, HGHAngG) nachstehende monatliche Mindestbruttobarlöhne. Für eine niedrigere Stundenzahl gebührt der aliquote Teil.

  1. Ziffer eins
    Hausgehilf/inn/en ohne Kochen

 

 

 

 

 

a)

b)

c)

 

€

€

€

1. - 5. Berufsjahr

1 040,--

1 060,--

1 080,--

ab 6. Berufsjahr

1 050,--

1 070,--

1 090,--

ab 11. Berufsjahr

1 060,--

1 080,--

1 100,--

Der Lohn nach Litera b, gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule), der Lohn nach Litera c, bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder zurückgelegten einschlägigen Lehrzeit, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach Litera a,

  1. Ziffer 2
    Hausgehilf/inn/en mit Kochen

 

a)

b)

c)

 

€

€

€

1. - 5. Berufsjahr

1 113,92

1 137,25

1 213,66

ab 6. Berufsjahr

1 114,57

1 240,10

1 323,78

ab 11. Berufsjahr

1 318,08

1 468,06

1 567,98

Der Lohn nach Litera b, gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder nachgewiesenem Kochkurs von mindestens dreimonatiger Dauer), der Lohn nach Litera c, bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder zurückgelegten einschlägigen Lehrzeit, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach Litera a,

  1. Ziffer 3
    Köche, Köchinnen

 

a)

b)

c)

 

€

€

€

1. - 5. Berufsjahr

1 194,79

1 328,54

1 417,80

ab 6. Berufsjahr

1 301,96

1 448,73

1 546,33

ab 11. Berufsjahr

1 539,70

1 715,05

1 831,71

Der Lohn nach Litera b, gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder nachgewiesener Kochkurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach Litera c, bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder zurückgelegten einschlägigen Lehrzeit, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach Litera a,

  1. Ziffer 4
    Wirtschafter/innen, Haushälter/innen

 

a)

b)

c)

 

€

€

€

1. - 5. Berufsjahr

1 251,02

1 391,02

1 484,41

ab 6. Berufsjahr

1 363,17

1 516,61

1 619,10

ab 11. Berufsjahr

1 612,17

1 795,56

1 917,82

Der Lohn nach Litera b, gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder nachgewiesene einschlägige Kurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach Litera c, bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder zurückgelegten einschlägigen Lehrzeit, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach Litera a,
Wirtschafter/innen und Haushälter/innen, denen mindestens zwei Arbeitnehmer unterstellt sind, erhalten zusätzlich 96,51 € pro Monat.

  1. Ziffer 5
    Kinderbetreuungspersonen und Säuglingspfleger/innen

 

a)

b)

c)

 

€

€

€

1. - 5. Berufsjahr

1 113,92

1 137,25

1 213,66

ab 6. Berufsjahr

1 114,57

1 240,10

1 323,78

ab 11. Berufsjahr

1 318,08

1 468,06

1 567,98

Der Lohn nach Litera b, gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder nachgewiesene einschlägige Kurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach Litera c, bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder zurückgelegten einschlägigen Lehrzeit, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach Litera a,
Für die Betreuung eines Säuglings (bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres) gebühren zusätzlich 193,03 € pro Monat.

  1. Ziffer 6
    Kranken- und Altenbetreuer/innen

 

€

1. - 5. Berufsjahr

1 233,06

ab 6. Berufsjahr

1 343,62

ab 11. Berufsjahr

1 588,98

Wenn Betreuungsarbeiten in der Nacht zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zusätzlich zur Tagesbetreuung beim selben Arbeitgeber erforderlich und vereinbart sind, gebührt ein Zuschlag von monatlich 444,28 €.

  1. Ziffer 7
    Diplomierte Krankenschwestern/-pfleger

 

€

1. - 5. Berufsjahr

1 349,62

ab 6. Berufsjahr

1 470,58

ab 11. Berufsjahr

1 739,07

Wenn Betreuungsarbeiten in der Nacht zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zusätzlich zur Tagesbetreuung beim selben Arbeitgeber erforderlich und vereinbart sind, gebührt ein Zuschlag von monatlich 444,28 €.

  1. Ziffer 8
    Kindergärtner/innen mit Befähigungsnachweis, Erzieher/innen mit Befähigungsnachweis

 

€

1. - 5. Berufsjahr

1 349,62

ab 6. Berufsjahr

1 470,58

ab 11. Berufsjahr

1 739,07

  1. Ziffer 9
    Hausprofessionist/inn/en und Tierpfleger/innen

 

a)

b)

 

€

€

1. - 5. Berufsjahr

1 145,44

1 221,95

ab 6. Berufsjahr

1 248,37

1 331,94

ab 11. Berufsjahr

1 476,31

1 576,17

Der Lohn nach Litera a, gebührt bei nachgewiesener Lehrzeit, der Lohn nach Litera b, gebührt bei Verwendung im erlernten Beruf.

Berufsjahre:
Als Berufsjahre gelten die nachgewiesenen Jahre der einschlägigen Tätigkeit als Arbeitnehmer/in in privaten Haushalten. Dienstzeiten in anderen Arbeitsverhältnissen, ausgenommen Lehrzeiten, werden als Berufsjahre gewertet, wenn die/der Arbeitnehmer/in überwiegend gleichartige Tätigkeiten verrichtet hat.

  1. B
    Den im Folgenden angeführten Hausgehilf/inn/en und Hausangestellten, die nicht in die Hausgemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommen sind, gebühren nachstehende Bruttostundenlöhne:

  1. Ziffer eins
    Hausgehilf/inn/en ohne Kochen:

 

a)

b)

c)

 

€

€

€

1. - 5. Berufsjahr

7,98

8,88

9,48

ab 6. Berufsjahr

8,67

9,65

10,29

ab 11. Berufsjahr

10,21

11,37

12,15

Der Lohn nach Litera b, gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule), der Lohn nach Litera c, bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder zurückgelegten einschlägigen Lehrzeit, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach Litera a,

  1. Ziffer 2
    Hausgehilf/inn/en mit Kochen

 

a)

b)

c)

 

€

€

€

1. - 5. Berufsjahr

8,06

8,97

9,56

ab 6. Berufsjahr

8,75

9,75

10,41

ab 11. Berufsjahr

10,30

11,49

12,28

Der Lohn nach Litera b, gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder nachgewiesenem Kochkurs von mindestens dreimonatiger Dauer), der Lohn nach Litera c, bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder zurückgelegten einschlägigen Lehrzeit, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach Litera a,

  1. Ziffer 3
    Köche, Köchinnen

 

a)

b)

c)

 

€

€

€

1. - 5. Berufsjahr

8,14

9,05

9,66

ab 6. Berufsjahr

8,82

9,84

10,49

ab 11. Berufsjahr

10,41

11,60

12,39

Der Lohn nach Litera b, gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder nachgewiesener Kochkurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach Litera c, bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder zurückgelegten einschlägigen Lehrzeit, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach Litera a,

  1. Ziffer 4
    Wirtschafter/innen, Haushälter/innen

 

a)

b)

c)

 

€

€

€

1. - 5. Berufsjahr

8,66

9,63

10,28

ab 6. Berufsjahr

9,40

10,45

11,17

ab 11. Berufsjahr

11,09

12,35

13,20

Der Lohn nach Litera b, gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder nachgewiesene einschlägige Kurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach Litera c, bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder zurückgelegten einschlägigen Lehrzeit, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach Litera a,
Wirtschafter/innen und Haushälter/innen, denen mindestens zwei Arbeitnehmer unterstellt sind, erhalten zusätzlich 0,99 € pro Stunde.

  1. Ziffer 5
    Kinderbetreuungspersonen und Säuglingspfleger/innen

 

a)

b)

c)

 

€

€

€

1. - 5. Berufsjahr

8,18

9,11

9,70

ab 6. Berufsjahr

8,88

9,88

10,53

ab 11. Berufsjahr

10,45

11,65

12,45

Der Lohn nach Litera b, gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder nachgewiesene einschlägige Kurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach Litera c, bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder zurückgelegten einschlägigen Lehrzeit, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach Litera a,
Für die Betreuung eines Säuglings (bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres) gebühren zusätzlich 1,14 € pro Stunde.

  1. Ziffer 6
    Kranken- und Altenbetreuer/innen

 

€

1. - 5. Berufsjahr

10,--

ab 6. Berufsjahr

10,86

ab 11. Berufsjahr

12,81

Wenn Betreuungsarbeiten in der Nacht zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zusätzlich zur Tagesbetreuung beim selben Arbeitgeber erforderlich und vereinbart sind, gebührt ein Zuschlag von 21,97 € pro Nacht.

  1. Ziffer 7
    Diplomierte Krankenschwestern/-pfleger

 

€

1. - 5. Berufsjahr

10,56

ab 6. Berufsjahr

11,47

ab 11. Berufsjahr

13,54

Wenn Betreuungsarbeiten in der Nacht zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zusätzlich zur Tagesbetreuung beim selben Arbeitgeber erforderlich und vereinbart sind, gebührt ein Zuschlag von 21,97 € pro Nacht.

  1. Ziffer 8
    Kindergärtner/innen mit Befähigungsnachweis, Erzieher/innen mit Befähigungsnachweis

 

€

1. - 5. Berufsjahr

10,56

ab 6. Berufsjahr

11,47

ab 11. Berufsjahr

13,54

  1. Ziffer 9
    Hausprofessionist/inn/en und Tierpfleger/innen

 

a)

b)

 

€

€

1. - 5. Berufsjahr

9,15

9,77

ab 6. Berufsjahr

9,93

10,61

ab 11. Berufsjahr

11,72

12,51

Der Lohn nach Litera a, gebührt bei zurückgelegter Lehrzeit, der Lohn nach Litera b, gebührt bei Verwendung im erlernten Beruf.

Berufsjahre:

Als Berufsjahre gelten die nachgewiesenen Jahre der einschlägigen Tätigkeit als Arbeitnehmer/in in privaten Haushalten. Dienstzeiten in anderen Arbeitsverhältnissen, ausgenommen Lehrzeiten, werden als Berufsjahre gewertet, wenn die/der Arbeitnehmer/in überwiegend gleichartige Tätigkeiten verrichtet hat.

Schlagworte

Krankenbetreuer, Krankenbetreuerin, Hausgehilfe, Hausgehilfin, Wirtschafterin, Haushälterin, Säuglingspflegerin, Kindergärtnerin, Erzieherin, Hausprofessionistin, Tierpflegerin, Arbeitnehmerin

Im RIS seit

17.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012

Gesetzesnummer

20006998

Dokumentnummer

NOR40126309