Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte für Tirol
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 372/2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 418/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 372 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Naturalbezüge
§ 3.Paragraph 3,
Ist der Arbeitnehmer zur Inanspruchnahme einer vereinbarten Wohnung und Verpflegung nicht in der Lage (z.B. Dienstverhinderung durch Krankheit, Verzicht auf Dienstleistung während der Kündigungsfrist, bei begründetem vorzeitigen Austritt und bei unbegründeter fristloser Entlassung, Urlaub), so ist dem in die Hausgemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommenen Arbeitnehmer die Wohnung und Verpflegung mit einem Betrag von 18,66 € pro Kalendertag und dem nicht in die Hausgemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommenen Arbeitnehmer, der Anspruch auf Verpflegung oder Verpflegungsabgeltung hat, die Verpflegung mit 16,41 € pro Arbeitstag abzugelten. Die einzelnen Mahlzeiten sind in Bruchteilen von 16,41 € zu berechnen, wobei je 1/10 für Frühstück, Gabelfrühstück und Jause, 4/10 für das Mittagessen und 3/10 für das Abendessen zu berechnen sind.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2012
Dokumentnummer
NOR40122918