Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.2011 bis 31.12.2012 — BGBl. II Nr. 372/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.201131.12.2012 BGBl. II Nr. 372/2010 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 418/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte für Tirol

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 372 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. II Nr. 372/2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 418/2012

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Weihnachtsremuneration

Paragraph 5,

Dem Arbeitnehmer gebührt in jedem Kalenderjahr eine jeweils am 1. Dezember fällig werdende Weihnachtsremuneration in der Höhe eines Monatsbruttobarbezuges, berechnet nach dem Durchschnitt der letzten sechs Bruttomonatsbarbezüge. Zeiten, in denen der Arbeitnehmer infolge Arbeitsunfähigkeit oder anderer Umstände nicht das volle Entgelt bezogen hat, bleiben bei der Berechnung des durchschnittlichen Geldbezuges außer Betracht. Hat das Arbeitsverhältnis am Fälligkeitstag noch kein Jahr gedauert oder wurde es vor dem Fälligkeitstag aufgelöst, so gebührt der aliquote Teil der Remuneration.

Im RIS seit

06.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012

Gesetzesnummer

20006998

Dokumentnummer

NOR40122920