Text
Entgelt
Den im Folgenden angeführten Hausgehilf/inn/en und Hausangestellten mit Wohnung und Verpflegung beim Arbeitgeber gebühren für eine Arbeitszeit von 238 Stunden (für die gesetzliche Arbeitszeit gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 lit. b HGHAngG) nachstehende monatliche Mindestbruttobarlöhne. Für eine niedrigere Stundenzahl gebührt der aliquote Teil.Den im Folgenden angeführten Hausgehilf/inn/en und Hausangestellten mit Wohnung und Verpflegung beim Arbeitgeber gebühren für eine Arbeitszeit von 238 Stunden (für die gesetzliche Arbeitszeit gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, HGHAngG) nachstehende monatliche Mindestbruttobarlöhne. Für eine niedrigere Stundenzahl gebührt der aliquote Teil.
Hausgehilf/inn/en ohne Kochen
| | | |
| a) | b) | c) |
| € | € | € |
1. - 5. Berufsjahr | 1 040,-- | 1 060,-- | 1 080,-- |
ab 6. Berufsjahr | 1 040,-- | 1 060,-- | 1 080,-- |
ab 11. Berufsjahr | 1 040,-- | 1 060,-- | 1 080,-- |
Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.Der Lohn nach Litera b, gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule), der Lohn nach Litera c, bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach Litera a,
Hausgehilf/inn/en mit Kochen
| a) | b) | c) |
| € | € | € |
1. - 5. Berufsjahr | 1 042,-- | 1 112,90 | 1 170,40 |
ab 6. Berufsjahr | 1 112,90 | 1 202,30 | 1 288,-- |
ab 11. Berufsjahr | 1 285,50 | 1 440,50 | 1 534,40 |
Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossener Kochkurs von mindestens dreimonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.Der Lohn nach Litera b, gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossener Kochkurs von mindestens dreimonatiger Dauer), der Lohn nach Litera c, bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach Litera a,
| a) | b) | c) |
| € | € | € |
1. - 5. Berufsjahr | 1 112,90 | 1 178,60 | 1 262,20 |
ab 6. Berufsjahr | 1 157,50 | 1 295,10 | 1 388,-- |
ab 11. Berufsjahr | 1 385,40 | 1 538,10 | 1 647,20 |
Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene Kochkurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.Der Lohn nach Litera b, gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene Kochkurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach Litera c, bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach Litera a,
Wirtschafter/innen, Haushälter/innen
| a) | b) | c) |
| € | € | € |
1. - 5. Berufsjahr | 1 112,90 | 1 221,-- | 1 308,-- |
ab 6. Berufsjahr | 1 199,80 | 1 343,30 | 1 438,60 |
ab 11. Berufsjahr | 1 435,80 | 1 593,10 | 1 707,10 |
Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene einschlägige Kurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.Der Lohn nach Litera b, gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene einschlägige Kurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach Litera c, bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach Litera a,
Wirtschafter/innen und Haushälter/innen, denen mindestens zwei Arbeitnehmer unterstellt sind, erhalten zusätzlich 95,10 € pro Monat.
Kinderbetreuungspersonen und Säuglingspfleger/innen
| a) | b) | c) |
| € | € | € |
1. - 5. Berufsjahr | 1 042,-- | 1 080,-- | 1 112,90 |
ab 6. Berufsjahr | 1 042,-- | 1 112,90 | 1 129,20 |
ab 11. Berufsjahr | 1 127,-- | 1 263,20 | 1 352,50 |
Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene einschlägige Kurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.Der Lohn nach Litera b, gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene einschlägige Kurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach Litera c, bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach Litera a,
Für die Betreuung eines Säuglings (bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres) gebühren zusätzlich 189,10 € pro Monat.
Kranken- und Altenbetreuer/innen
| € |
1. - 5. Berufsjahr | 1 112,90 |
ab 6. Berufsjahr | 1 157,50 |
ab 11. Berufsjahr | 1 385,40 |
Wenn Betreuungsarbeiten in der Nacht zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr zusätzlich zur Tagesbetreuung beim selben Arbeitgeber erforderlich und vereinbart sind, gebührt ein Zuschlag von monatlich 460,-- €.
Diplomierte Krankenschwestern/-pfleger
| € |
1. - 5. Berufsjahr | 1 344,60 |
ab 6. Berufsjahr | 1 478,50 |
ab 11. Berufsjahr | 1 754,10 |
Wenn Betreuungsarbeiten in der Nacht zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr zusätzlich zur Tagesbetreuung beim selben Arbeitgeber erforderlich und vereinbart sind, gebührt ein Zuschlag von monatlich 460,-- €.
Kindergärtner/innen mit Befähigungsnachweis, Erzieher/innen mit Befähigungsnachweis
| € |
1. - 5. Berufsjahr | 1 344,60 |
ab 6. Berufsjahr | 1 478,50 |
ab 11. Berufsjahr | 1 754,10 |
Hausprofessionist/inn/en, Tierpfleger/innen
| a) | b) |
| € | € |
1. - 5. Berufsjahr | 1 042,-- | 1 141,-- |
ab 6. Berufsjahr | 1 112,90 | 1 253,90 |
ab 11. Berufsjahr | 1 251,50 | 1 494,60 |
Der Lohn nach lit. a gebührt bei nachgewiesener Lehre, der Lohn nach lit. b gebührt bei Verwendung im erlernten Beruf.Der Lohn nach Litera a, gebührt bei nachgewiesener Lehre, der Lohn nach Litera b, gebührt bei Verwendung im erlernten Beruf.
Berufsjahre:
Als Berufsjahre gelten die nachgewiesenen Jahre der einschlägigen Tätigkeit als ArbeitnehmerIn in privaten Haushalten. Dienstzeiten in anderen Arbeitsverhältnissen, ausgenommen Lehrzeiten, werden als Berufsjahre gewertet, wenn die/der ArbeitnehmerIn überwiegend gleichartige Tätigkeiten verrichtet hat.
Den im Folgenden angeführten Hausgehilf/inn/en und Hausangestellten, die nicht in die Hausgemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommen sind, gebühren nachstehende Bruttostundenlöhne:
Hausgehilf/inn/en ohne Kochen:
| a) | b) | c) |
| € | € | € |
1. - 5. Berufsjahr | 6,80 | 7,62 | 8,18 |
ab 6. Berufsjahr | 7,49 | 8,37 | 8,86 |
ab 11. Berufsjahr | 8,84 | 9,84 | 10,52 |
Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.Der Lohn nach Litera b, gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule), der Lohn nach Litera c, bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach Litera a,
Hausgehilf/inn/en mit Kochen
| a) | b) | c) |
| € | € | € |
1. - 5. Berufsjahr | 6,87 | 7,74 | 8,23 |
ab 6. Berufsjahr | 7,55 | 8,48 | 8,93 |
ab 11. Berufsjahr | 8,91 | 9,96 | 10,71 |
Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossener Kochkurs von mindestens dreimonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.Der Lohn nach Litera b, gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossener Kochkurs von mindestens dreimonatiger Dauer), der Lohn nach Litera c, bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach Litera a,
| a) | b) | c) |
| € | € | € |
1. - 5. Berufsjahr | 6,99 | 7,86 | 8,42 |
ab 6. Berufsjahr | 7,74 | 8,62 | 9,12 |
ab 11. Berufsjahr | 9,10 | 10,15 | 10,90 |
Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene Kochkurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.Der Lohn nach Litera b, gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene Kochkurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach Litera c, bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach Litera a,
Wirtschafter/innen, Haushälter/innen
| a) | b) | c) |
| € | € | € |
1. - 5. Berufsjahr | 7,11 | 7,99 | 8,62 |
ab 6. Berufsjahr | 7,92 | 8,80 | 10,04 |
ab 11. Berufsjahr | 9,34 | 10,52 | 12,02 |
Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene einschlägige Kurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.Der Lohn nach Litera b, gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene einschlägige Kurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach Litera c, bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach Litera a,
Wirtschafter/innen und Haushälter/innen, denen mindestens zwei Arbeitnehmer unterstellt sind, erhalten zusätzlich 0,40 € pro Stunde.
Kinderbetreuungspersonen und Säuglingspfleger/innen
| a) | b) | c) |
| € | € | € |
1. - 5. Berufsjahr | 6,93 | 7,74 | 8,23 |
ab 6. Berufsjahr | 7,62 | 8,48 | 8,93 |
ab 11. Berufsjahr | 8,91 | 9,96 | 10,71 |
Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene einschlägige Kurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.Der Lohn nach Litera b, gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene einschlägige Kurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach Litera c, bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach Litera a,
Für die Betreuung eines Säuglings (bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres) gebühren zusätzlich 0,78 € pro Stunde.
Kranken- und Altenbetreuer/innen
| € |
1. - 5. Berufsjahr | 9,29 |
ab 6. Berufsjahr | 10,24 |
ab 11. Berufsjahr | 12,27 |
Wenn Betreuungsarbeiten in der Nacht zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr zusätzlich zur Tagesbetreuung beim selben Arbeitgeber erforderlich und vereinbart sind, gebührt ein Zuschlag von 25,97 € pro Nacht.
Diplomierte Krankenschwestern/-pfleger
| € |
1. - 5. Berufsjahr | 9,48 |
ab 6. Berufsjahr | 10,43 |
ab 11. Berufsjahr | 12,52 |
Wenn Betreuungsarbeiten in der Nacht zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr zusätzlich zur Tagesbetreuung beim selben Arbeitgeber erforderlich und vereinbart sind, gebührt ein Zuschlag von 25,97 € pro Nacht.
Kindergärtner/innen mit Befähigungsnachweis, Erzieher/innen mit Befähigungsnachweis
| € |
1. - 5. Berufsjahr | 9,48 |
ab 6. Berufsjahr | 10,43 |
ab 11. Berufsjahr | 12,52 |
Hausprofessionist/inn/en, Tierpfleger/innen
| a) | b) |
| € | € |
1. - 5. Berufsjahr | 7,23 | 8,54 |
ab 6. Berufsjahr | 7,99 | 9,36 |
ab 11. Berufsjahr | 9,34 | 11,21 |
Der Lohn nach lit. a gebührt bei nachgewiesener Lehre, der Lohn nach lit. b gebührt bei Verwendung im erlernten Beruf.Der Lohn nach Litera a, gebührt bei nachgewiesener Lehre, der Lohn nach Litera b, gebührt bei Verwendung im erlernten Beruf.
Berufsjahre:
Als Berufsjahre gelten die nachgewiesenen Jahre der einschlägigen Tätigkeit als ArbeitnehmerIn in privaten Haushalten. Dienstzeiten in anderen Arbeitsverhältnissen, ausgenommen Lehrzeiten, werden als Berufsjahre gewertet, wenn die/der ArbeitnehmerIn überwiegend gleichartige Tätigkeiten verrichtet hat.