Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte für Niederösterreich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 381/2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 418/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 381 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Urlaubszuschuss
§ 6.Paragraph 6,
Den nicht unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962, in der geltenden Fassung, fallenden Arbeitnehmern gebührt ein Urlaubszuschuss, der gemäß § 9 HGHAngG zu berechnen und fällig ist. Den nicht unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, in der geltenden Fassung, fallenden Arbeitnehmern gebührt ein Urlaubszuschuss, der gemäß Paragraph 9, HGHAngG zu berechnen und fällig ist.
Schlagworte
Hausgehilfenin
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2012
Dokumentnummer
NOR40122985