Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.2011 bis 31.12.2012 — BGBl. II Nr. 384/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.201131.12.2012 BGBl. II Nr. 384/2010 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 418/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte für Wien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. II Nr. 384/2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 418/2012

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Entgelt

Paragraph 2,

 

  1. A
    Den im Folgenden angeführten Hausgehilf/inn/en und Hausangestellten mit Wohnung und Verpflegung beim Arbeitgeber gebühren für eine Arbeitszeit von 238 Stunden (für die gesetzliche Arbeitszeit gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, HGHAngG) nachstehende monatliche Mindestbruttobarlöhne. Für eine niedrigere Stundenzahl gebührt der aliquote Teil.

              

              

  1. Ziffer eins
    Hausgehilf/inn/en ohne Kochen

 

 

 

 

 

a)

b)

c)

 

€

€

€

1. - 5. Berufsjahr

1 040,--

1 060,--

1 080,--

ab 6. Berufsjahr

1 040,--

1 060,--

1 080,--

ab 11. Berufsjahr

1 040,--

1 060,--

1 080,--

Der Lohn nach Litera b, gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule), der Lohn nach Litera c, bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach Litera a,

  1. Ziffer 2
    Hausgehilf/inn/en mit Kochen

 

a)

b)

c)

 

€

€

€

1. - 5. Berufsjahr

1 110,--

1 130,--

1 191,50

ab 6. Berufsjahr

1 120,--

1 222,80

1 309,90

ab 11. Berufsjahr

1 307,40

1 465,60

1 569,40

Der Lohn nach Litera b, gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossener Kochkurs von mindestens dreimonatiger Dauer), der Lohn nach Litera c, bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach Litera a,

  1. Ziffer 3
    Köche, Köchinnen

 

a)

b)

c)

 

€

€

€

1. - 5. Berufsjahr

1 112,90

1 221,40

1 309,90

ab 6. Berufsjahr

1 200,80

1 345,--

1 439,80

ab 11. Berufsjahr

1 437,10

1 610,80

1 717,10

Der Lohn nach Litera b, gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene Kochkurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach Litera c, bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach Litera a,

  1. Ziffer 4
    Wirtschafter/innen und Haushälter/innen

 

a)

b)

c)

 

€

€

€

1. - 5. Berufsjahr

1 116,20

1 250,20

1 339,80

ab 6. Berufsjahr

1 228,--

1 368,30

1 467,--

ab 11. Berufsjahr

1 470,70

1 631,60

1 748,20

Der Lohn nach Litera b, gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene einschlägige Kurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach Litera c, bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach Litera a,
Wirtschafter/innen und Haushälter/innen, denen mindestens zwei Arbeitnehmer unterstellt sind, erhalten zusätzlich 101,30 € pro Monat.

  1. Ziffer 5
    Kinderbetreuungspersonen und Säuglingspfleger/innen

 

a)

b)

c)

 

€

€

€

1. - 5. Berufsjahr

1 042,--

1 112,90

1 130,--

ab 6. Berufsjahr

1 112,90

1 121,50

1 201,60

ab 11. Berufsjahr

1 199,30

1 343,30

1 438,90

Der Lohn nach Litera b, gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene einschlägige Kurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach Litera c, bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach Litera a,
Für die Betreuung eines Säuglings (bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres) gebühren zusätzlich 204,40 € pro Monat.

  1. Ziffer 6
    Kranken- und Altenbetreuer/innen

 

€

1. - 5. Berufsjahr

1 112,90

ab 6. Berufsjahr

1 221,40

ab 11. Berufsjahr

1 463,--

Wenn Betreuungsarbeiten in der Nacht zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr zusätzlich zur Tagesbetreuung beim selben Arbeitgeber erforderlich und vereinbart sind, gebührt ein Zuschlag von monatlich 460,-- €.

  1. Ziffer 7
    Diplomierte Krankenschwestern/-pfleger

 

€

1. - 5. Berufsjahr

1 402,10

ab 6. Berufsjahr

1 542,40

ab 11. Berufsjahr

1 837,70

Wenn Betreuungsarbeiten in der Nacht zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr zusätzlich zur Tagesbetreuung beim selben Arbeitgeber erforderlich und vereinbart sind, gebührt ein Zuschlag von monatlich 460,-- €.

  1. Ziffer 8
    Kindergärtner/innen mit Befähigungsnachweis, Erzieher/innen mit Befähigungsnachweis

 

€

1. - 5. Berufsjahr

1 402,10

ab 6. Berufsjahr

1 542,40

ab 11. Berufsjahr

1 837,70

  1. Ziffer 9
    Hausprofessionist/inn/en und Tierpfleger

 

a)

b)

 

€

€

1. - 5. Berufsjahr

1 042,--

1 112,90

ab 6. Berufsjahr

1 112,90

1 220,20

ab 11. Berufsjahr

1 304,80

1 461,70

Der Lohn nach Litera a, gebührt bei nachgewiesener Lehre, der Lohn nach Litera b, gebührt bei Verwendung im erlernten Beruf.

Berufsjahre:
Als Berufsjahre gelten die nachgewiesenen Jahre der einschlägigen Tätigkeit als ArbeitnehmerIn in privaten Haushalten. Dienstzeiten in anderen Arbeitsverhältnissen, ausgenommen Lehrzeiten, werden als Berufsjahre gewertet, wenn die/der ArbeitnehmerIn überwiegend gleichartige Tätigkeiten verrichtet hat.

  1. B
    Den im Folgenden angeführten Hausgehilf/inn/en und Hausangestellten, die nicht in die Hausgemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommen sind, gebühren nachstehende Bruttostundenlöhne:

  1. Ziffer eins
    Hausgehilf/inn/en ohne Kochen:

 

a)

b)

c)

 

€

€

€

1. - 5. Berufsjahr

6,77

7,55

8,07

ab 6. Berufsjahr

7,41

8,33

8,85

ab 11. Berufsjahr

8,83

9,86

10,51

Der Lohn nach Litera b, gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule), der Lohn nach Litera c, bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach Litera a,

  1. Ziffer 2
    Hausgehilf/inn/en mit Kochen

 

a)

b)

c)

 

€

€

€

1. - 5. Berufsjahr

7,03

7,93

8,46

ab 6. Berufsjahr

7,82

8,59

9,23

ab 11. Berufsjahr

9,21

10,26

11,04

Der Lohn nach Litera b, gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossener Kochkurs von mindestens dreimonatiger Dauer), der Lohn nach Litera c, bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach Litera a,

  1. Ziffer 3
    Köche, Köchinnen

 

a)

b)

c)

 

€

€

€

1. - 5. Berufsjahr

7,29

8,07

8,59

ab 6. Berufsjahr

7,93

8,85

9,36

ab 11. Berufsjahr

9,34

10,51

11,29

Der Lohn nach Litera b, gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene Kochkurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach Litera c, bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach Litera a,

  1. Ziffer 4
    Wirtschafter/innen und Haushälter/innen

 

a)

b)

c)

 

€

€

€

1. - 5. Berufsjahr

7,29

8,20

9,75

ab 6. Berufsjahr

8,07

8,97

10,80

ab 11. Berufsjahr

9,61

10,65

12,85

Der Lohn nach Litera b, gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene einschlägige Kurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach Litera c, bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach Litera a,
Wirtschafter/innen und Haushälter/innen, denen mindestens zwei Arbeitnehmer unterstellt sind, erhalten zusätzlich 0,53 € pro Stunde.

  1. Ziffer 5
    Kinderbetreuungspersonen und Säuglingspfleger/innen

 

a)

b)

c)

 

€

€

€

1. - 5. Berufsjahr

7,37

8,27

9,85

ab 6. Berufsjahr

8,16

9,05

10,91

ab 11. Berufsjahr

9,69

10,74

12,97

Der Lohn nach Litera b, gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder abgeschlossene einschlägige Kurse von insgesamt mindestens sechsmonatiger Dauer), der Lohn nach Litera c, bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder abgeschlossenen einschlägigen Lehre, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach Litera a,
Für die Betreuung eines Säuglings (bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres) gebühren zusätzlich 0,94 € pro Stunde.

  1. Ziffer 6
    Kranken- und Altenbetreuer/innen

 

€

1. - 5. Berufsjahr

9,63

ab 6. Berufsjahr

10,67

ab 11. Berufsjahr

12,72

Wenn Betreuungsarbeiten in der Nacht zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr zusätzlich zur Tagesbetreuung beim selben Arbeitgeber erforderlich und vereinbart sind, gebührt ein Zuschlag von 22,32 € pro Nacht.

  1. Ziffer 7
    Diplomierte Krankenschwestern/-pfleger

 

€

1. - 5. Berufsjahr

9,88

ab 6. Berufsjahr

10,80

ab 11. Berufsjahr

12,97

Wenn Betreuungsarbeiten in der Nacht zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr zusätzlich zur Tagesbetreuung beim selben Arbeitgeber erforderlich und vereinbart sind, gebührt ein Zuschlag von 22,32 € pro Nacht.

  1. Ziffer 8
    Kindergärtner/innen mit Befähigungsnachweis, Erzieher/innen mit Befähigungsnachweis

 

€

1. - 5. Berufsjahr

9,88

ab 6. Berufsjahr

10,80

ab 11. Berufsjahr

12,97

  1. Ziffer 9
    Hausprofessionist/inn/en und Tierpfleger

 

a)

b)

 

€

€

1. - 5. Berufsjahr

7,63

8,41

ab 6. Berufsjahr

8,41

9,32

ab 11. Berufsjahr

9,95

11,--

Der Lohn nach Litera a, gebührt bei nachgewiesener Lehre, der Lohn nach Litera b, gebührt bei Verwendung im erlernten Beruf.

Berufsjahre:
Als Berufsjahre gelten die nachgewiesenen Jahre der einschlägigen Tätigkeit als ArbeitnehmerIn in privaten Haushalten. Dienstzeiten in anderen Arbeitsverhältnissen, ausgenommen Lehrzeiten, werden als Berufsjahre gewertet, wenn die/der ArbeitnehmerIn überwiegend gleichartige Tätigkeiten verrichtet hat.

Schlagworte

Krankenbetreuerin, Hausgehilfin, Wirtschafterin, Haushälterin, Säuglingspflegerin, Altenbetreuerin, Kindergärtnerin, Erzieherin, Hausprofessionistin, Arbeitnehmerin

Im RIS seit

06.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012

Gesetzesnummer

20007008

Dokumentnummer

NOR40123023