Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte für Wien
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 384/2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 418/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Lohnzuschläge
Arbeitnehmer nach § 2 Abschnitt A Z 1 bis 4, die neben ihrer Tätigkeit vereinbarungsgemäß während zumindest eines Viertels ihrer monatlichen Arbeitszeit Kinder betreuen, erhalten einen Zuschlag von 64,60 € für das erste Kind und von 36,40 € für jedes weitere Kind monatlich.Arbeitnehmer nach Paragraph 2, Abschnitt A Ziffer eins, bis 4, die neben ihrer Tätigkeit vereinbarungsgemäß während zumindest eines Viertels ihrer monatlichen Arbeitszeit Kinder betreuen, erhalten einen Zuschlag von 64,60 € für das erste Kind und von 36,40 € für jedes weitere Kind monatlich.
Arbeitnehmer nach § 2 Abschnitt B Z 1 bis 4, die neben ihrer Tätigkeit vereinbarungsgemäß Kinder betreuen, erhalten einen Zuschlag pro Stunde von 0,40 € für das erste Kind und 0,27 € für jedes weitere Kind.Arbeitnehmer nach Paragraph 2, Abschnitt B Ziffer eins, bis 4, die neben ihrer Tätigkeit vereinbarungsgemäß Kinder betreuen, erhalten einen Zuschlag pro Stunde von 0,40 € für das erste Kind und 0,27 € für jedes weitere Kind.
Arbeitnehmer, die Reinigungsarbeiten nach Professionisten (Maler, Installateure usw.) durchführen, erhalten einen Zuschlag von 2,46 € pro Stunde.
Für Mehrarbeitsleistungen gemäß § 5 Abs. 5 bis 7 und § 6 Abs. 5 HGHAngG gebührt mangels einer für den Arbeitnehmer günstigeren Vereinbarung ein Zuschlag von 50% an Werktagen und von 100% an Sonn- und Feiertagen.Für Mehrarbeitsleistungen gemäß Paragraph 5, Absatz 5, bis 7 und Paragraph 6, Absatz 5, HGHAngG gebührt mangels einer für den Arbeitnehmer günstigeren Vereinbarung ein Zuschlag von 50% an Werktagen und von 100% an Sonn- und Feiertagen.
Arbeitsschürzen sind dem Arbeitnehmer auf Kosten des Arbeitgebers bei Dienstantritt in ordentlichem Zustand beizustellen. Verlangt der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer eine besondere Kleidung, so hat der Arbeitgeber diese kostenlos beizustellen.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2012
Dokumentnummer
NOR40123031