Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einrichtung des Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Einrichtung und Ziel des Fonds
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Beim Nationalrat wird zur Unterstützung und Sicherung der Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe Österreichs ein Fonds eingerichtet. Er trägt die Bezeichnung „Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich“.
(2)Absatz 2,Der Fonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2024
Dokumentnummer
NOR40123331