Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 01.12.2010 — BGBl. II Nr. 400/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.12.2010 BGBl. II Nr. 400/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Einrichtung und Organisation, Ersatz der Reisekosten und Barauslagen, Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.12.2010BGBl. II Nr. 400/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

16/02 Rundfunk

Text

Geschäftsstelle

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die RTR-GmbH (Paragraph 16, KOG) unterstützt als Geschäftsstelle den Beirat und den oder die Vorsitzende bei der Erfüllung der Aufgaben.
  2. Absatz 2,Dabei obliegt es der Geschäftsstelle insbesondere
    1. Ziffer eins
      den Vorsitz bei der Führung der laufenden Geschäfte zu unterstützen;
    2. Ziffer 2
      die Sitzungen des Beirats vorzubereiten und die Unterlagen rechtzeitig an die Mitglieder zu verteilen;
    3. Ziffer 3
      die Protokolle zu erstellen und für deren Aufbewahrung zu sorgen;
    4. Ziffer 4
      die Beschlüsse durchzuführen;
    5. Ziffer 5
      die erforderlichen Informationen einzuholen;
    6. Ziffer 6
      die Arbeitsunterlagen zu dokumentieren;
    7. Ziffer 7
      die Stellungnahmen und Berichte des Beirates unter Anleitung des Vorsitzes vorzubereiten;
    8. Ziffer 8
      die Reiseaufwendungen und Aufwandsentschädigungen zu administrieren.

Im RIS seit

13.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014

Gesetzesnummer

20007017

Dokumentnummer

NOR40123358