Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.01.2011 bis 31.12.2012 — BGBl. II Nr. 414/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.201131.12.2012 BGBl. II Nr. 414/2010 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 418/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte für Burgenland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. II Nr. 414/2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 418/2012

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Mindestlohntarif
für im Haushalt Beschäftigte - Burgenland

Geltungsbereich

Paragraph eins,

 

  1. Ziffer eins
    Räumlich: für das Bundesland Burgenland;
  2. Ziffer 2
    fachlich und persönlich: für Arbeitnehmer/innen, die unter den römisch eins. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes vom 14. Dezember 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der jeweils geltenden Fassung, und
    1. Litera a
      unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz (HGHAngG) vom 23. Juli 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 235, in der jeweils geltenden Fassung, fallen;
    2. Litera b
      nicht unter das HGHAngG fallen, jedoch bei Arbeitgeber/inne/n,
      • Strichaufzählung
        für die keine kollektivvertragsfähige Körperschaft besteht oder die nicht selbst kollektivvertragsfähig sind oder
      • Strichaufzählung
        die nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird,
      einschlägige Reinigungs- und Aufräumungsarbeiten verrichten oder die im Auftrage solcher Arbeitgeber/innen bei dritten Personen diese Arbeiten in privaten Haushalten verrichten. Ausgenommen sind jene Arbeitnehmer/innen, deren Reinigungs- und Aufräumungsarbeiten als Wartung und Reinhaltung des Hauses zu werten sind.

Schlagworte

Hausgehilfengesetz, Reinigungsarbeit, Arbeitnehmerin, Arbeitgeberin

Im RIS seit

14.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012

Gesetzesnummer

20007027

Dokumentnummer

NOR40123442