Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.2011 bis 31.12.2012 — BGBl. II Nr. 411/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.201131.12.2012 BGBl. II Nr. 411/2010 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 418/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte für Kärnten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 411 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. II Nr. 411/2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 418/2012

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Naturalbezüge

Paragraph 3,

Ist der Arbeitnehmer zur Inanspruchnahme einer vereinbarten Wohnung und Verpflegung nicht in der Lage (z.B. Dienstverhinderung durch Krankheit, Verzicht auf Dienstleistung während der Kündigungsfrist, bei begründetem vorzeitigen Austritt und bei unbegründeter fristloser Entlassung, Urlaub), so ist dem in die Hausgemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommenen Arbeitnehmer die Wohnung und Verpflegung mit einem Betrag von 16,49 € pro Kalendertag und dem nicht in die Hausgemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommenen Arbeitnehmer die Verpflegung mit 14,44 € pro Arbeitstag abzugelten. Die einzelnen Mahlzeiten sind in Bruchteilen von 14,44 € zu berechnen, wobei je 1/10 für Frühstück, Gabelfrühstück und Jause, 4/10 für das Mittagessen und 3/10 für das Abendessen zu berechnen sind.

Im RIS seit

14.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012

Gesetzesnummer

20007028

Dokumentnummer

NOR40123454