Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte für Kärnten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 411/2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 418/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 411 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Weihnachtsremuneration
§ 5.Paragraph 5,
Dem Arbeitnehmer gebührt in jedem Kalenderjahr eine jeweils am 1. Dezember fällig werdende Weihnachtsremuneration in der Höhe des Durchschnitts des letzten vollen Bruttomonatsbarbezuges. Bei Arbeitnehmern mit variablen Geldbezügen ist der Durchschnitt der laufenden Geldbezüge der letzten zwölf Monate, ausgenommen Urlaubszuschuss, der Berechnung der Remuneration zugrunde zu legen; Zeiten, in denen der Arbeitnehmer infolge Arbeitsunfähigkeit oder anderer Umstände nicht das volle Entgelt bezogen hat, bleiben bei der Berechnung des durchschnittlichen Geldbezuges außer Betracht. Hat das Arbeitsverhältnis am Fälligkeitstag noch kein Jahr gedauert oder wurde es vor dem Fälligkeitstag aufgelöst, so gebührt der aliquote Teil der Remuneration.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2012
Dokumentnummer
NOR40123456