Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.2011 bis 31.12.2012 — BGBl. II Nr. 411/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.201131.12.2012 BGBl. II Nr. 411/2010 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 418/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Festsetzung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte für Kärnten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 411 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. II Nr. 411/2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 418/2012

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Weihnachtsremuneration

Paragraph 5,

Dem Arbeitnehmer gebührt in jedem Kalenderjahr eine jeweils am 1. Dezember fällig werdende Weihnachtsremuneration in der Höhe des Durchschnitts des letzten vollen Bruttomonatsbarbezuges. Bei Arbeitnehmern mit variablen Geldbezügen ist der Durchschnitt der laufenden Geldbezüge der letzten zwölf Monate, ausgenommen Urlaubszuschuss, der Berechnung der Remuneration zugrunde zu legen; Zeiten, in denen der Arbeitnehmer infolge Arbeitsunfähigkeit oder anderer Umstände nicht das volle Entgelt bezogen hat, bleiben bei der Berechnung des durchschnittlichen Geldbezuges außer Betracht. Hat das Arbeitsverhältnis am Fälligkeitstag noch kein Jahr gedauert oder wurde es vor dem Fälligkeitstag aufgelöst, so gebührt der aliquote Teil der Remuneration.

Im RIS seit

14.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012

Gesetzesnummer

20007028

Dokumentnummer

NOR40123456