Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte für Kärnten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 411/2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 418/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 411 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Urlaubszuschuss
§ 6.Paragraph 6,
Den nicht unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962, fallenden Arbeitnehmern gebührt ein Urlaubszuschuss, der gemäß § 9 Abs. 2 HGHAngG zu berechnen ist. Den nicht unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, fallenden Arbeitnehmern gebührt ein Urlaubszuschuss, der gemäß Paragraph 9, Absatz 2, HGHAngG zu berechnen ist.
Der Urlaubszuschuss ist den Arbeitnehmern gemäß § 1 lit. b bei Antritt des größeren Urlaubsteiles, spätestens jedoch am 30. Juni jeden Jahres auszuzahlen.Der Urlaubszuschuss ist den Arbeitnehmern gemäß Paragraph eins, Litera b, bei Antritt des größeren Urlaubsteiles, spätestens jedoch am 30. Juni jeden Jahres auszuzahlen.
Schlagworte
Hausgehilfengesetz
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2012
Dokumentnummer
NOR40123457