Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tagbauarbeitenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 416/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Tagbauböschungen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Orientierung und die Neigung von Tagbauböschungen im Festgestein und die Neigung von Tagbauböschungen im Lockergestein sind in Abhängigkeit von den geologischen Gegebenheiten so zu wählen, dass die tagbauspezifischen Gefahrenbereiche möglichst reduziert werden. Das Böschungssystem ist durch das Einziehen von Etagen zu untergliedern.
(2)Absatz 2,Die Höhe der Tagbauböschung der Arbeitsetagen bei ausschließlich mechanischem Abbau durch den Einsatz von selbstfahrenden Arbeitsmitteln darf bei Abbau im Hochschnitt oder im Tiefschnitt folgende Werte nicht überschreiten:
Im Hochschnitt: die maximale Reich- oder Einstechhöhe der eingesetzten selbstfahrenden Arbeitsmittel unter Berücksichtigung einer sicheren Aufstellung,
im Tiefschnitt: die maximale Greif- oder Grabtiefe der eingesetzten Arbeitsmittel unter Berücksichtigung einer sicheren Aufstellung.
(3)Absatz 3,Die Höhe der Tagbauböschung der Arbeitsetage ist bei einem Abbau durch sonstige mechanische Verfahren oder durch Sprengarbeiten so zu bemessen, dass
sich Arbeitnehmer/innen bei Gewinnungstätigkeiten nicht in einem tagbauspezifischen Gefahrenbereich befinden und
ein gefahrloses maschinelles Beseitigen von losem und im Abgehen begriffenem Gestein aus der Tagbauböschung durch den Einsatz von selbstfahrenden Arbeitsmitteln möglich ist.
(4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 2 Z 1 darf die Höhe von Tagbauböschungen im Lockergestein die maximale Reich- oder Einstechhöhe der eingesetzten selbstfahrenden Arbeitsmittel um einen Meter überschreiten, wenn sichergestellt ist, dass keine Gefahr der Bildung eines Überhangs besteht.Abweichend von Absatz 2, Ziffer eins, darf die Höhe von Tagbauböschungen im Lockergestein die maximale Reich- oder Einstechhöhe der eingesetzten selbstfahrenden Arbeitsmittel um einen Meter überschreiten, wenn sichergestellt ist, dass keine Gefahr der Bildung eines Überhangs besteht.
Schlagworte
Reichhöhe, Greiftiefe, Arbeitnehmerin
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2024
Dokumentnummer
NOR40123476