Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ergänzungszulagenverordnung 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 427/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 427 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 409/2011).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2011,).
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Mindestsätze im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 betragen ab 1. Jänner 2011Die Mindestsätze im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965 betragen ab 1. Jänner 2011
für Beamtinnen und Beamte 793,40 € und erhöhen sich für verheiratete Beamtinnen und Beamte oder für Beamtinnen und Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihrer früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, um 396,16 € und für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Kinderzulage gebührt, um 122,41 €;
für den überlebenden Ehegatten 793,40 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Kinderzulage gebührt, um 122,41 €;
für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 291,82 € und nach diesem Zeitpunkt 518,56 €;
für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 438,17 € und nach diesem Zeitpunkt 793,40 €;
für einen früheren Ehegatten 793,40 €.
(2)Absatz 2,Abs. 1 Z 1, 2 und 5 ist auch auf eingetragene Partnerinnen und Partner anzuwenden.Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 5 ist auch auf eingetragene Partnerinnen und Partner anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
15.12.2011
Dokumentnummer
NOR40123523