Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
E-Geldgesetz 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 107/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Text
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß § 29 ist in erster Instanz die FMA zuständig.Für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß Paragraph 29, ist in erster Instanz die FMA zuständig.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 15 Z 2, BGBl. I Nr. 107/2017)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 15, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,)
(3)Absatz 3,Bei der Ermittlung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 29 Abs. 1 bis 11 kommen der FMA alle Kompetenzen gemäß § 25 Abs. 2 zu.Bei der Ermittlung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 29, Absatz eins bis 11 kommen der FMA alle Kompetenzen gemäß Paragraph 25, Absatz 2, zu.
(4)Absatz 4,Die FMA hat E-Geld-Inhaber, die eine Beschwerde gegen einen Verstoß eines E-Geld-Institutes gegen § 12 oder eines E-Geld-Emittenten gegen das 3. Hauptstück zur Anzeige bringen, auf die Möglichkeit einer Beschwerde bei der außergerichtlichen Schlichtungsstelle (§ 98 ZaDiG 2018) unter Angabe von deren Sitz und Adresse zu verweisen.Die FMA hat E-Geld-Inhaber, die eine Beschwerde gegen einen Verstoß eines E-Geld-Institutes gegen Paragraph 12, oder eines E-Geld-Emittenten gegen das 3. Hauptstück zur Anzeige bringen, auf die Möglichkeit einer Beschwerde bei der außergerichtlichen Schlichtungsstelle (Paragraph 98, ZaDiG 2018) unter Angabe von deren Sitz und Adresse zu verweisen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2018
Dokumentnummer
NOR40200778