Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 01.06.2018 — BGBl. I Nr. 17/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.06.2018 § → § BGBl. I Nr. 17/2018
§ 430.04.201131.05.2018 BGBl. I Nr. 107/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

E-Geldgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.06.2018BGBl. I Nr. 17/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Konzessionsantrag und Konzessionserteilung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Für die Beantragung einer Konzession als E-Geld-Institut ist das Verfahren gemäß Paragraph 9, ZaDiG 2018 anzuwenden, wobei hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      der Information über das Geschäftsmodell (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, ZaDiG 2018) anzugeben ist, wie die Ausgabe von E-Geld erfolgen soll und ob auch Zahlungsdienste unter konkreter Bezeichnung und Beschreibung derselben erbracht werden sollen;
    2. Ziffer 2
      des Nachweises über das Anfangskapital für die Höhe desselben Paragraph 11, Absatz eins, maßgeblich ist;
    3. Ziffer 3
      der Maßnahmen zum Schutz der Kundengelder (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, ZaDiG 2018)
      1. Litera a
        bezüglich der Ausgabe von E-Geld Maßnahmen zum Schutz der Geldbeträge der E-Geld-Inhaber gemäß Paragraph 12, und
      2. Litera b
        bezüglich der Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ZaDiG 2018 Maßnahmen zum Schutz der Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer gemäß Paragraph 18, ZaDiG 2018
      zu beschreiben sind;
    4. Ziffer 4
      der Geschäftsleiter (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 14, ZaDiG 2018) im Hinblick auf ihre fachliche Eignung nachzuweisen ist, dass diese angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausgabe von E-Geld und, falls auch Zahlungsdienste erbracht werden sollen, dass die Geschäftsleiter auch dafür über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
  2. Absatz 2,Ein E-Geld-Institut, das seinen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes hat und in seinem Sitzstaat zur Ausgabe von E-Geld gemäß Paragraph eins, Absatz eins, berechtigt ist (ausländisches E-Geld-Institut), und einen Antrag auf Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer inländischen Zweigstelle stellt, hat zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 dieses Bundesgesetzes und Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, 5 bis 13, 16, 17 ZaDiG 2018 folgende Angaben und Informationen anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Die letzten drei Jahresabschlüsse des Unternehmens;
    2. Ziffer 2
      die vom ausländischen Unternehmen betriebenen Geschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sowie die Standorte, an denen jene betrieben werden;
    3. Ziffer 3
      die den Geschäftsleitern im Inland in Euro unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung stehende Anfangsdotation;
    4. Ziffer 4
      die Entscheidungsbefugnisse der Leitung der Zweigstelle sowie über die Stellen der Hauptniederlassung, deren Zustimmung zu bestimmten Entscheidungen im Innenverhältnis eingeholt werden muss;
    5. Ziffer 5
      eine schriftliche Erklärung der Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung des Unternehmens, wonach seitens dieser gegen die Eröffnung einer Zweigstelle des Unternehmens in Österreich keine Bedenken bestehen.
  3. Absatz 3,Bei der Erteilung einer Konzession ist Paragraph 10, Absatz eins und 2 ZaDiG 2018 mit der Maßgabe anzuwenden, dass hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      der Organisationsanforderungen (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, ZaDiG 2018) auf die Art der Ausgabe von E-Geld und die sonst gemäß Paragraph 3, Absatz 3, beabsichtigten Tätigkeiten, insbesondere Zahlungsdienste, abzustellen ist;
    2. Ziffer 2
      des Anfangskapitals (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, ZaDiG 2018) den Geschäftsleitern ein Betrag von 350 000 Euro (Paragraph 11, Absatz eins,) unbeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung zu stehen hat;
    3. Ziffer 3
      der Maßnahmen zum Schutz der Kundengelder (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 8, ZaDiG 2018)
      1. Litera a
        bezüglich der Ausgabe von E-Geld die Maßnahmen zum Schutz der Geldbeträge der E-Geld-Inhaber gemäß Paragraph 12, und
      2. Litera b
        bezüglich der Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ZaDiG 2018 die Maßnahmen zum Schutz der Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer gemäß Paragraph 18, ZaDiG 2018
      zufrieden stellend sein müssen;
    4. Ziffer 4
      der Geschäftsleiter keine Ausschließungsgründe (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 12, ZaDiG 2018) als Geschäftsleiter eines Zahlungsinstitutes oder E-Geld-Institutes in einem anderen Mitgliedstaat vorliegen dürfen;
    5. Ziffer 5
      der fachlichen Eignung der Geschäftsleiter (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 11, ZaDiG 2018) mindestens einer die für den Betrieb des E-Geld-Institutes erforderlichen Erfahrungen und in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in den beantragten Geschäften gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, haben muss, und keinen anderen Hauptberuf (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 15, ZaDiG 2018) außerhalb des Bankwesens, Zahlungsdienstewesens oder E-Geldwesens ausüben darf;
    6. Ziffer 6
      der Satzung keine Bestimmungen (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 16, ZaDiG 2018) enthalten sein dürfen, die die Sicherheit der dem E-Geld-Institut anvertrauten Geldbeträge und die ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte gemäß Paragraph eins, Absatz 2, (Ausgabe von E-Geld) und gegebenenfalls Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, (Zahlungsdienste) nicht gewährleisten;
    7. Ziffer 7
      der Konsultation der zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat im Hinblick auf den Geschäftsleiter die für die Beaufsichtigung von E-Geld-Instituten und gegebenenfalls für Zahlungsdienste zuständige Behörde in dem betreffenden Mitgliedstaat zu kontaktieren ist.
  4. Absatz 4,Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, auf die Ausgabe von E-Geld entweder alleine oder zusammen mit einem einzelnen oder mehreren Zahlungsdiensten des Paragraph eins, Absatz 2, ZaDiG 2018 lauten und Teile von einzelnen Zahlungsdiensten aus dem Konzessionsumfang ausnehmen. Gleichzeitig mit der Konzessionserteilung hat die FMA die Eintragung im E-Geld-Institutsregister gemäß Paragraph 6, Absatz 2, vorzunehmen.
  5. Absatz 5,Geht ein E-Geld-Institut zugleich anderen Geschäftstätigkeiten im Sinne von Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5, nach, so kann die FMA vorschreiben, dass ein getrenntes Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit für das E-Geldgeschäft und gegebenenfalls für das Zahlungsdienstegeschäft geschaffen werden muss, wenn
    1. Ziffer eins
      die Nicht-E-Geld- und Nicht-Zahlungsdienstegeschäfte des E-Geld-Instituts die finanzielle Solidität des E-Geld-Instituts beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten oder
    2. Ziffer 2
      die Nicht-E-Geld- und Nicht-Zahlungsdienstegeschäfte des E-Geld-Instituts die Möglichkeit der FMA, zu überprüfen, ob das E-Geld-Institut sämtlichen Anforderungen dieses Bundesgesetzes genügt, beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten.
  6. Absatz 6,Im Falle der Konzessionserteilung zum Betrieb einer Zweigstelle eines ausländischen E-Geld-Institutes im Sinne von Absatz 2, in Österreich hat die FMA eine Ausfertigung des Bescheides der Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung zu übermitteln und die Europäische Kommission unverzüglich zu informieren. Auf diese Zweigstellen finden die Paragraphen 3, 5 bis 8 und 11 bis 16 dieses Hauptstückes Anwendung. Diese Zweigstellen sind nur insoweit zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt, als diese mit der Ausgabe von E-Geld in Zusammenhang stehen.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 17/2018

Schlagworte

Geldgeschäft

Im RIS seit

25.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018

Gesetzesnummer

20007043

Dokumentnummer

NOR40200756