Rechtstracker.at

§ 112 ElWOG 2010

Fassungen
03.03.2011 bis 23.12.2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11203.03.201123.12.2025 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 91/2025
§ 11231.12.201002.03.2011 BGBl. I Nr. 110/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 112

Inkrafttretensdatum

03.03.2011

Außerkrafttretensdatum

23.12.2025aufgehoben durch BGBl. I Nr. 91/2025

Abkürzung

ElWOG 2010

Index

58/02 Energierecht

Text

Übergangsregelung in Zusammenhang mit Entflechtung und Netzentwicklungsplan

Paragraph 112,

  1. Absatz eins,Die im Zusammenhang mit der Entflechtung durchzuführenden Umstrukturierungen durch Umgründungen jeder Art erfolgen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge; dies gilt insbesondere für Einbringungen. Die Umgründungsvorgänge sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern, Abgaben und Gebühren befreit, die mit der Gründung oder einer Vermögensübertragung verbunden sind. Diese Befreiungen gelten auch für anlässlich der Umstrukturierung begründete Rechtsverhältnisse, insbesondere Bestandverträge, Dienstbarkeiten, sowie Darlehens- und Kreditverträge. Die Umgründungsvorgänge gelten als nicht steuerbare Umsätze im Sinne des UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, in der geltenden Fassung; der Übernehmer tritt für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung des Übertragenden ein. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, in der geltenden Fassung, mit der Maßgabe, dass das Umgründungssteuergesetz auch dann anzuwenden ist, wenn kein Teilbetrieb im Sinne des Umgründungssteuergesetzes vorliegt. Die Ausführungsgesetze gemäß Paragraph 22, oder Paragraph 42, schließen die Fortsetzung oder Begründung einer Organschaft gemäß Paragraph 2, Umsatzsteuergesetz und Paragraph 9, Körperschaftsteuergesetz nicht aus.
  2. Absatz 2,Übertragungsnetzbetreiber haben den Bestimmungen der Paragraph 24 bis Paragraph 34 bis 3, März 2012 nachzukommen.
  3. Absatz 3,Der Netzentwicklungsplan gemäß Paragraph 37, ist erstmals sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Genehmigung einzureichen.

Schlagworte

Darlehensvertrag

Im RIS seit

10.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2026

Gesetzesnummer

20007045

Dokumentnummer

NOR40124594