Rechtstracker.at

§ 53 ElWOG 2010

Fassungen
01.01.2024 bis 30.12.2026 — BGBl. I Nr. 234/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 53 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 234/2022 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 91/2025
§ 5301.01.202430.12.2026 § → § BGBl. I Nr. 234/2022 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 91/2025
§ 5323.02.202331.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 5/2023
§ 5331.12.202222.02.2023 § → § BGBl. I Nr. 234/2022
§ 5303.03.201130.12.2022 BGBl. I Nr. 110/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. I Nr. 234/2022

Außerkrafttretensdatum

30.12.2026aufgehoben durch BGBl. I Nr. 91/2025

Abkürzung

ElWOG 2010

Index

58/02 Energierecht

Text

Netzverlustentgelt

Paragraph 53,

  1. Absatz eins,Durch das Netzverlustentgelt werden jene Kosten abgegolten, die dem Netzbetreiber für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste entstehen, bei der Ermittlung angemessener Energiemengen sind Durchschnittsbetrachtungen zulässig. Das Netzverlustentgelt ist von Entnehmern und Einspeisern zu entrichten. Einspeiser, einschließlich Kraftwerksparks, mit einer Anschlussleistung bis inklusive fünf MW sind von der Entrichtung des Netzverlustentgelts befreit.
  2. Absatz 2,Das Netzverlustentgelt ist arbeitsbezogen festzulegen und regelmäßig in Rechnung zu stellen. Sofern die Eigentumsgrenze einer Anlage in einer anderen Netzebene liegt als die Messeinrichtung, ist für die Bemessung des Netzverlustentgelts jene Netzebene maßgeblich, in der sich die Messeinrichtung befindet.
  3. Absatz 3,Ist für die Abrechnung eine rechnerische Ermittlung des Verbrauchs notwendig, so ist diese bei Zählpunkten ohne Lastprofilzähler vom Netzbetreiber ausschließlich anhand der geltenden, standardisierten Lastprofile transparent und nachvollziehbar durchzuführen. Netzbetreiber mit einer jährlichen Abgabemenge von maximal 10 GWh können zur Verwaltungsvereinfachung vereinfachte Verfahren anwenden. Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen.

    Anmerkung, Absatz 4, mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten)

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 234/2022

Im RIS seit

30.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2026

Gesetzesnummer

20007045

Dokumentnummer

NOR40249057