Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Transparenzdatenbankgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 109/2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Förderungen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Zahlungen aus öffentlichen Mitteln, die einer natürlichen oder juristischen Person, einer Personenvereinigung, einer Anstalt, einer Stiftung oder einem anderen Zweckvermögen für eine von dieser erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zu erhalten; ausgenommen sind Zuschüsse, die unter §§ 9 oder 13 fallen;Zahlungen aus öffentlichen Mitteln, die einer natürlichen oder juristischen Person, einer Personenvereinigung, einer Anstalt, einer Stiftung oder einem anderen Zweckvermögen für eine von dieser erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zu erhalten; ausgenommen sind Zuschüsse, die unter Paragraphen 9, oder 13 fallen;
Einnahmenverzichte zu Lasten öffentlicher Mittel, die einer natürlichen oder juristischen Person für eine von dieser in ihrer Eigenschaft als Trägerin von Privatrechten erbrachte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, durch Ausnahmeregelungen von den allgemeinen abgabenrechtlichen Bestimmungen gewährt wurden, soweit sie nicht unter § 10 fallen.Einnahmenverzichte zu Lasten öffentlicher Mittel, die einer natürlichen oder juristischen Person für eine von dieser in ihrer Eigenschaft als Trägerin von Privatrechten erbrachte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, durch Ausnahmeregelungen von den allgemeinen abgabenrechtlichen Bestimmungen gewährt wurden, soweit sie nicht unter Paragraph 10, fallen.
(2)Absatz 2,Vom Vorliegen einer angemessenen geldwerten Gegenleistung ist auszugehen, wenn die Zahlung auf der Grundlage eines fremdüblichen Austauschverhältnisses, wie etwa bei einem Werk-, Dienst-, Kauf- oder Tauschvertrag, erfolgt.
(3)Absatz 3,Zu den Förderungen zählen insbesondere
Leistungen nach dem Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, BGBl. Nr. 434/1982;Leistungen nach dem Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1982,; die Forschungsprämie und die Bildungsprämie gemäß § 108c EStG 1988;die Forschungsprämie und die Bildungsprämie gemäß Paragraph 108 c, EStG 1988;
Leistungen nach dem KMU-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996;Leistungen nach dem KMU-Förderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1996,; Leistungen nach dem Landwirtschaftsgesetz 1992, BGBl. Nr. 375, einschließlich Leistungen aufgrund der Teilnahme an Agrarumweltmaßnahmen und an der Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete; im Rahmen einer Transparenzportalabfrage sind sie als besonders gekennzeichnete Förderungen darzustellen mit der Anmerkung, dass eine Gegenleistung im öffentlichen Interesse erbracht wird;Leistungen nach dem Landwirtschaftsgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 375, einschließlich Leistungen aufgrund der Teilnahme an Agrarumweltmaßnahmen und an der Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete; im Rahmen einer Transparenzportalabfrage sind sie als besonders gekennzeichnete Förderungen darzustellen mit der Anmerkung, dass eine Gegenleistung im öffentlichen Interesse erbracht wird;
Leistungen nach dem Umweltförderungsgesetz, BGBl. Nr. 185/1993;Leistungen nach dem Umweltförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,; Leistungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe undLeistungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und
Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse, wenn diese aus öffentlichen Mitteln finanziert werden;
Rückvergütung von Agrardiesel gemäß § 7a des Mineralölsteuergesetzes 1995;Rückvergütung von Agrardiesel gemäß Paragraph 7 a, des Mineralölsteuergesetzes 1995;
Energieabgabenvergütungen nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz.
Schlagworte
Werkvertrag, Dienstvertrag, Kaufvertrag, Annuitätenkostenzuschuss, Zinsenkostenzuschuss, BGBl. Nr. 375/1992
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2012
Dokumentnummer
NOR40124135