Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Transparenzdatenbankgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 109/2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Zeitpunkt der Mitteilung
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Die leistende Stelle (§ 7) hat die Mitteilung (§ 15 Abs. 2) unverzüglich nach Auszahlung der Geldleistung im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 3 oder 4 oder nach Abschluss eines Vertrages über eine Haftung, eine Gewährung eines zins- oder amortisationsbegünstigten Gelddarlehens im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 5 an die BRZ GmbH zu übermitteln. Wird eine Leistung für länger als ein Kalenderjahr gewährt, kann der mit dem Jahresbetrag angesetzte Wert der Leistung innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres mitgeteilt werden, für das die Leistung gewährt worden ist.Die leistende Stelle (Paragraph 7,) hat die Mitteilung (Paragraph 15, Absatz 2,) unverzüglich nach Auszahlung der Geldleistung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 oder nach Abschluss eines Vertrages über eine Haftung, eine Gewährung eines zins- oder amortisationsbegünstigten Gelddarlehens im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, an die BRZ GmbH zu übermitteln. Wird eine Leistung für länger als ein Kalenderjahr gewährt, kann der mit dem Jahresbetrag angesetzte Wert der Leistung innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres mitgeteilt werden, für das die Leistung gewährt worden ist.
(2)Absatz 2,Eine nachträgliche Änderung der gemeldeten Leistung ist unverzüglich nach der Änderung an die BRZ GmbH zu übermitteln. Entsprechend dem Inhalt dieser Mitteilung ist die BRZ GmbH zur Änderung der in der Transparenzdatenbank verarbeiteten Daten verpflichtet.
(3)Absatz 3,Ist die leistende Stelle (§ 7) zur Löschung der Daten über eine Leistung im Sinne des § 15 Abs. 2 verpflichtet, hat sie unverzüglich der BRZ GmbH mitzuteilen, dass die betroffenen Daten aus der Transparenzdatenbank zu löschen sind. Entsprechend dem Inhalt dieser Mitteilung ist die BRZ GmbH zur Löschung der Daten in der Transparenzdatenbank verpflichtet.Ist die leistende Stelle (Paragraph 7,) zur Löschung der Daten über eine Leistung im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, verpflichtet, hat sie unverzüglich der BRZ GmbH mitzuteilen, dass die betroffenen Daten aus der Transparenzdatenbank zu löschen sind. Entsprechend dem Inhalt dieser Mitteilung ist die BRZ GmbH zur Löschung der Daten in der Transparenzdatenbank verpflichtet.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2012
Dokumentnummer
NOR40124142