Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Transparenzdatenbankgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 109/2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Datenklärungsstelle
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Die Bundesregierung als datenschutzrechtliche Auftraggeberin der Transparenzdatenbank hat den Bundesminister für Finanzen zu beauftragen, eine Datenklärungsstelle einzurichten.
(2)Absatz 2,Die Datenklärungsstelle hat im Auftrag der Bundesregierung Anbringen im Sinne des § 26 oder des § 27 DSG 2000 entgegenzunehmen, wenn sie Leistungen im Sinne des § 15 Abs. 2 oder 3 betreffen. Bei der Erledigung der Anbringen hat sich die Datenklärungsstelle der jeweils leistenden Stelle zu bedienen.Die Datenklärungsstelle hat im Auftrag der Bundesregierung Anbringen im Sinne des Paragraph 26, oder des Paragraph 27, DSG 2000 entgegenzunehmen, wenn sie Leistungen im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, oder 3 betreffen. Bei der Erledigung der Anbringen hat sich die Datenklärungsstelle der jeweils leistenden Stelle zu bedienen.
(3)Absatz 3,Die Datenklärungsstelle hat Anfragen und Anbringen zur Anwendung dieses Bundesgesetzes zu erledigen.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2012
Dokumentnummer
NOR40124146