Rechtstracker.at

§ 23 TDBG

Fassungen
01.01.2011 bis 14.11.2012 — BGBl. I Nr. 109/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2301.01.201114.11.2012 BGBl. I Nr. 109/2010 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Transparenzdatenbankgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. I Nr. 109/2010

Außerkrafttretensdatum

14.11.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2012

Abkürzung

TDBG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Anzeige der Daten im Transparenzportal

Paragraph 23,

Als Leistungen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,, die aus einer Datenbank des Bundesministers für Finanzen abgerufen werden (Paragraph 15, Absatz eins,), werden im Transparenzportal jeweils die Daten des letzten Kalenderjahres angezeigt, für das entweder ein Lohnzettel, ein Einkommensteuerbescheid oder ein Körperschaftsteuerbescheid vorliegt; erstmals werden diese Daten für das Kalenderjahr 2010 im Jahr 2011 dargestellt. Alle anderen Leistungen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2 und die Leistungen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, 4 und 5 werden jeweils mit den Daten der letzten übermittelten Mitteilung im Transparenzportal angezeigt; erstmals werden die das Kalenderjahr 2011 betreffenden Daten angezeigt. Hinsichtlich der Leistungen im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 4 und 6 werden die Daten für den Zeitraum des Haushaltsjahres der Europäischen Union angezeigt, erstmals für das Haushaltsjahr der Europäischen Union, das im Kalenderjahr 2011 endet.

Im RIS seit

28.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2012

Gesetzesnummer

20007048

Dokumentnummer

NOR40124148