Rechtstracker.at

§ 25 TDBG

Fassungen
01.01.2011 bis 14.11.2012 — BGBl. I Nr. 109/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2501.01.201114.11.2012 BGBl. I Nr. 109/2010 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Transparenzdatenbankgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. I Nr. 109/2010

Außerkrafttretensdatum

14.11.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2012

Abkürzung

TDBG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Verordnungen

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Die Bundesregierung wird ermächtigt mittels Verordnung („Transparenzdatenbank-Leistungsverordnung“)
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich des Paragraph 9, zusätzliche Leistungen in die Abfrage bestehender Datenbanken (Paragraph 15, Absatz eins,) oder in die Mitteilungspflicht (Paragraph 15, Absatz 2,) aufzunehmen, soweit sie mit den Sozialversicherungsleistungen oder Ruhe- und Versorgungsbezügen im Sinne des Paragraph 9, vergleichbar sind;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich des Paragraph 10, zusätzliche Leistungen in die Abfrage bestehender Datenbanken (Paragraph 15, Absatz eins,) oder in die Mitteilungspflicht (Paragraph 15, Absatz 2,) aufzunehmen, soweit sie mit den ertragsteuerlichen Ersparnissen im Sinne des Paragraph 10, vergleichbar sind;
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich des Paragraph 11, Leistungen aus der Mitteilungspflicht (Paragraph 15, Absatz 2,) auszunehmen sowie Leistungen zu benennen, die als Förderungen anzusehen sind, und diese in die Mitteilungspflicht aufzunehmen;
    4. Ziffer 4
      hinsichtlich des Paragraph 12, Leistungen aus der Mitteilungspflicht (Paragraph 15, Absatz 2,) auszunehmen sowie Leistungen zu benennen, die als Transferzahlungen anzusehen sind und diese in die Mitteilungspflicht aufzunehmen;
    5. Ziffer 5
      hinsichtlich des Paragraph 13, Leistungen aus der Mitteilungspflicht (Paragraph 15, Absatz 2,) auszunehmen sowie Leistungen zu benennen, die als Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und verbilligten Fremdkapitalzinsen anzusehen sind und diese in die Mitteilungspflicht aufzunehmen;
    6. Ziffer 6
      hinsichtlich des Paragraph 14, Leistungen zu benennen, die als Sachleistungen anzusehen sind und diese in die Mitteilungspflicht aufzunehmen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler mittels Verordnung („Transparenzdatenbank-Betriebsverordnung“)
    1. Ziffer eins
      das Verfahren der elektronischen Übermittlung von Auszügen aus der Transparenzportalabfrage (Paragraph 3,) festzulegen; in der Verordnung kann vorgesehen werden, dass der elektronische Zugriff über eine bestimmte geeignete öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Übermittlungsstelle zu erfolgen hat;
    2. Ziffer 2
      weiteren leistenden Stellen die Möglichkeit einzuräumen, anstelle der Mitteilung von Leistungen (Paragraph 15, Absatz 2,) der BRZ GmbH die Möglichkeit zur Abfrage einer bestehenden Datenbank zu gewähren (Paragraph 15, Absatz eins,) und die dafür erforderlichen technischen Voraussetzungen festzulegen;
    3. Ziffer 3
      die Anforderungen an die Datenschnittstellen (Paragraph 16,) festzulegen;
    4. Ziffer 4
      das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Mitteilung (Paragraph 19, Absatz eins,) festzulegen; in der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich die leistende Stelle einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat;
    5. Ziffer 5
      die qualitativen Mindestanforderungen an die Vertraulichkeit des Datenverkehrs festzulegen.
  3. Absatz 3,Zur Vorbereitung der Transparenzdatenbank-Betriebsverordnung wird ein Rat aus vier Experten eingerichtet. Jeweils zwei Mitglieder des Expertenrats werden vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Finanzen ernannt.

Schlagworte

Ruhebezug

Im RIS seit

28.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2012

Gesetzesnummer

20007048

Dokumentnummer

NOR40124151