Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Transparenzdatenbankgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 109/2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Verordnungen
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Die Bundesregierung wird ermächtigt mittels Verordnung („Transparenzdatenbank-Leistungsverordnung“)
hinsichtlich des § 9 zusätzliche Leistungen in die Abfrage bestehender Datenbanken (§ 15 Abs. 1) oder in die Mitteilungspflicht (§ 15 Abs. 2) aufzunehmen, soweit sie mit den Sozialversicherungsleistungen oder Ruhe- und Versorgungsbezügen im Sinne des § 9 vergleichbar sind;hinsichtlich des Paragraph 9, zusätzliche Leistungen in die Abfrage bestehender Datenbanken (Paragraph 15, Absatz eins,) oder in die Mitteilungspflicht (Paragraph 15, Absatz 2,) aufzunehmen, soweit sie mit den Sozialversicherungsleistungen oder Ruhe- und Versorgungsbezügen im Sinne des Paragraph 9, vergleichbar sind;
hinsichtlich des § 10 zusätzliche Leistungen in die Abfrage bestehender Datenbanken (§ 15 Abs. 1) oder in die Mitteilungspflicht (§ 15 Abs. 2) aufzunehmen, soweit sie mit den ertragsteuerlichen Ersparnissen im Sinne des § 10 vergleichbar sind;hinsichtlich des Paragraph 10, zusätzliche Leistungen in die Abfrage bestehender Datenbanken (Paragraph 15, Absatz eins,) oder in die Mitteilungspflicht (Paragraph 15, Absatz 2,) aufzunehmen, soweit sie mit den ertragsteuerlichen Ersparnissen im Sinne des Paragraph 10, vergleichbar sind;
hinsichtlich des § 11 Leistungen aus der Mitteilungspflicht (§ 15 Abs. 2) auszunehmen sowie Leistungen zu benennen, die als Förderungen anzusehen sind, und diese in die Mitteilungspflicht aufzunehmen;hinsichtlich des Paragraph 11, Leistungen aus der Mitteilungspflicht (Paragraph 15, Absatz 2,) auszunehmen sowie Leistungen zu benennen, die als Förderungen anzusehen sind, und diese in die Mitteilungspflicht aufzunehmen;
hinsichtlich des § 12 Leistungen aus der Mitteilungspflicht (§ 15 Abs. 2) auszunehmen sowie Leistungen zu benennen, die als Transferzahlungen anzusehen sind und diese in die Mitteilungspflicht aufzunehmen;hinsichtlich des Paragraph 12, Leistungen aus der Mitteilungspflicht (Paragraph 15, Absatz 2,) auszunehmen sowie Leistungen zu benennen, die als Transferzahlungen anzusehen sind und diese in die Mitteilungspflicht aufzunehmen;
hinsichtlich des § 13 Leistungen aus der Mitteilungspflicht (§ 15 Abs. 2) auszunehmen sowie Leistungen zu benennen, die als Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und verbilligten Fremdkapitalzinsen anzusehen sind und diese in die Mitteilungspflicht aufzunehmen;hinsichtlich des Paragraph 13, Leistungen aus der Mitteilungspflicht (Paragraph 15, Absatz 2,) auszunehmen sowie Leistungen zu benennen, die als Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und verbilligten Fremdkapitalzinsen anzusehen sind und diese in die Mitteilungspflicht aufzunehmen;
hinsichtlich des § 14 Leistungen zu benennen, die als Sachleistungen anzusehen sind und diese in die Mitteilungspflicht aufzunehmen.hinsichtlich des Paragraph 14, Leistungen zu benennen, die als Sachleistungen anzusehen sind und diese in die Mitteilungspflicht aufzunehmen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler mittels Verordnung („Transparenzdatenbank-Betriebsverordnung“)
das Verfahren der elektronischen Übermittlung von Auszügen aus der Transparenzportalabfrage (§ 3) festzulegen; in der Verordnung kann vorgesehen werden, dass der elektronische Zugriff über eine bestimmte geeignete öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Übermittlungsstelle zu erfolgen hat;das Verfahren der elektronischen Übermittlung von Auszügen aus der Transparenzportalabfrage (Paragraph 3,) festzulegen; in der Verordnung kann vorgesehen werden, dass der elektronische Zugriff über eine bestimmte geeignete öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Übermittlungsstelle zu erfolgen hat;
weiteren leistenden Stellen die Möglichkeit einzuräumen, anstelle der Mitteilung von Leistungen (§ 15 Abs. 2) der BRZ GmbH die Möglichkeit zur Abfrage einer bestehenden Datenbank zu gewähren (§ 15 Abs. 1) und die dafür erforderlichen technischen Voraussetzungen festzulegen;weiteren leistenden Stellen die Möglichkeit einzuräumen, anstelle der Mitteilung von Leistungen (Paragraph 15, Absatz 2,) der BRZ GmbH die Möglichkeit zur Abfrage einer bestehenden Datenbank zu gewähren (Paragraph 15, Absatz eins,) und die dafür erforderlichen technischen Voraussetzungen festzulegen;
die Anforderungen an die Datenschnittstellen (§ 16) festzulegen;die Anforderungen an die Datenschnittstellen (Paragraph 16,) festzulegen;
das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Mitteilung (§ 19 Abs. 1) festzulegen; in der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich die leistende Stelle einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat;das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Mitteilung (Paragraph 19, Absatz eins,) festzulegen; in der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich die leistende Stelle einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat;
die qualitativen Mindestanforderungen an die Vertraulichkeit des Datenverkehrs festzulegen.
(3)Absatz 3,Zur Vorbereitung der Transparenzdatenbank-Betriebsverordnung wird ein Rat aus vier Experten eingerichtet. Jeweils zwei Mitglieder des Expertenrats werden vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Finanzen ernannt.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2012
Dokumentnummer
NOR40124151