Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Transparenzdatenbankgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 109/2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Vollziehung
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
der jeweilige Bundesminister für Vollzugsakte, die ausschließlich innerhalb eines Ressorts zu setzen sind;
der Bundesminister für Finanzen für Vollzugsakte, die die technische Umsetzung, den Betrieb und die Verwaltung sowie die Wartung der Transparenzdatenbank und des Transparenzportals betreffen;
die Bundesregierung hinsichtlich des § 14 Abs. 4, des § 22 sowie des § 25 Abs. 1;die Bundesregierung hinsichtlich des Paragraph 14, Absatz 4,, des Paragraph 22, sowie des Paragraph 25, Absatz eins,;
im Übrigen der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen hat die dem Arbeitsmarktservice und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger aufgrund dieses Gesetzes erwachsenden Kosten zu tragen, wobei die Beauftragung der notwendigen Arbeiten für die Transparenzdatenbank im Einvernehmen zwischen dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Arbeitsmarktservice oder dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu erfolgen hat.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2012
Dokumentnummer
NOR40124154