Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Transparenzdatenbankgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 109/2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Transparenzportalabfrage
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Zur Erfüllung des Informationszwecks erhält der Leistungsempfänger (§ 6) über das Transparenzportal nach eindeutiger elektronischer Identifizierung der Person gemäß § 4 des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, die Leseberechtigung für folgende Daten (Transparenzportalabfrage):Zur Erfüllung des Informationszwecks erhält der Leistungsempfänger (Paragraph 6,) über das Transparenzportal nach eindeutiger elektronischer Identifizierung der Person gemäß Paragraph 4, des E-Government-Gesetzes (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, die Leseberechtigung für folgende Daten (Transparenzportalabfrage): Leistungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 1 bis 5, die dem Leistungsempfänger gewährt worden sind;Leistungen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 5, die dem Leistungsempfänger gewährt worden sind;
Informationen zu den durchschnittlichen Kosten für Leistungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 6;Informationen zu den durchschnittlichen Kosten für Leistungen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6,;
das Bruttoeinkommen im Sinne des § 8 Abs. 2 des Leistungsempfängers unddas Bruttoeinkommen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, des Leistungsempfängers und
das Nettoeinkommen im Sinne des § 8 Abs. 3 des Leistungsempfängers.das Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, des Leistungsempfängers.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 kann für die ersten fünf Transparenzportalabfragen die Leseberechtigung nach Eingabe der von den Abgabenbehörden gemäß § 1 der FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006), BGBl. II Nr. 97, erteilten Teilnehmeridentifikation, Benutzeridentifikation und des persönlichen Passworts erteilt werden.Abweichend von Absatz eins, kann für die ersten fünf Transparenzportalabfragen die Leseberechtigung nach Eingabe der von den Abgabenbehörden gemäß Paragraph eins, der FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006), Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 97, erteilten Teilnehmeridentifikation, Benutzeridentifikation und des persönlichen Passworts erteilt werden.
(3)Absatz 3,Zusätzlich erhält jede natürliche Person als Leistungsempfängerin (§ 6) über das Transparenzportal die Leseberechtigung für alle Daten, die in der Transparenzportalabfrage jener natürlichen Person enthalten sind, die ihre elektronische Identifizierung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 gemeinsam mit ihr vorgenommen hat. Die BRZ GmbH darf diese Daten für die Dauer der Transparenzportalabfrage zusammengefasst darstellen (gemeinsame Darstellung).Zusätzlich erhält jede natürliche Person als Leistungsempfängerin (Paragraph 6,) über das Transparenzportal die Leseberechtigung für alle Daten, die in der Transparenzportalabfrage jener natürlichen Person enthalten sind, die ihre elektronische Identifizierung gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, gemeinsam mit ihr vorgenommen hat. Die BRZ GmbH darf diese Daten für die Dauer der Transparenzportalabfrage zusammengefasst darstellen (gemeinsame Darstellung).
(4)Absatz 4,Das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts gemäß § 8 der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868 oder eines Notars gemäß § 69 Notariatsordnung (NO), RGBl. Nr. 75/1871 berechtigt nicht zum Erhalt der Leseberechtigung für die Daten des Vollmachtgebers.Das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts gemäß Paragraph 8, der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96 aus 1868, oder eines Notars gemäß Paragraph 69, Notariatsordnung (NO), RGBl. Nr. 75 aus 1871, berechtigt nicht zum Erhalt der Leseberechtigung für die Daten des Vollmachtgebers.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2012
Dokumentnummer
NOR40124126