Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Transparenzdatenbankgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 109/2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Auswertungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Zur Erfüllung des Steuerungszwecks kann die BRZ GmbH mit einem Beschluss der Bundesregierung beauftragt werden, die im Transparenzportal abrufbaren Daten zum Zweck der Auswertung und Veröffentlichung der aggregierten und nicht personenbezogenen Daten nach verschiedenen Gesichtspunkten zu gruppieren, zusammen zu fassen und der Bundesregierung zu überlassen. Die BRZ GmbH darf die Daten zum Zweck der Erstellung der Auswertung speichern. Nach Abschluss der Auswertung sind diese Daten zu löschen.
(2)Absatz 2,Die BRZ GmbH hat aus verwaltungsökonomischen Gründen die Bundesanstalt Statistik Österreich als datenschutzrechtliche Sub-Dienstleisterin für Auswertungen heranzuziehen, wenn die BRZ GmbH nicht über das jeweils erforderliche statistische Fachwissen verfügt. Die Entlohnung der Bundesanstalt Statistik Österreich hat gemäß § 32 des Bundesgesetzes über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000), BGBl. I Nr. 163/1999, unter Berücksichtigung vorhandener Synergien zu erfolgen.Die BRZ GmbH hat aus verwaltungsökonomischen Gründen die Bundesanstalt Statistik Österreich als datenschutzrechtliche Sub-Dienstleisterin für Auswertungen heranzuziehen, wenn die BRZ GmbH nicht über das jeweils erforderliche statistische Fachwissen verfügt. Die Entlohnung der Bundesanstalt Statistik Österreich hat gemäß Paragraph 32, des Bundesgesetzes über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, unter Berücksichtigung vorhandener Synergien zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2012
Dokumentnummer
NOR40124128