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§ 7 TDBG

Fassungen
01.01.2011 bis 14.11.2012 — BGBl. I Nr. 109/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.201114.11.2012 BGBl. I Nr. 109/2010 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Transparenzdatenbankgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. I Nr. 109/2010

Außerkrafttretensdatum

14.11.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2012

Abkürzung

TDBG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Leistende Stelle

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Leistende Stelle für eine Leistung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 ist die inländische Einrichtung, der die Abwicklung oder Auszahlung der Leistung an einen Leistungsempfänger obliegt, wenn
    1. Ziffer eins
      die Leistung aufgrund einer bundesgesetzlichen Regelung gewährt wird;
    2. Ziffer 2
      die Finanzierung der Leistung aus Mitteln des Bundes erfolgt;
    3. Ziffer 3
      die Finanzierung der Leistung aus Mitteln einer Einrichtung im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 2, oder 3 erfolgt und die leistende Stelle durch Bundesgesetz eingerichtet worden ist oder
    4. Ziffer 4
      die Finanzierung der Leistung aus Mitteln einer Einrichtung im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 2, erfolgt und die Einrichtung ein Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit ist, an dem der Bund beteiligt ist.
  2. Absatz 2,Kommen mehrere Einrichtungen als leistende Stelle in Betracht, gilt die auszahlende Stelle als leistende Stelle. Abweichend davon gilt bei mehreren in Betracht kommenden leistenden Stellen die abwickelnde Stelle als leistende Stelle, wenn die auszahlende Stelle vom Anwendungsbereich des Paragraph 38, des Bankwesengesetzes (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, erfasst ist. Haben mehrere leistende Stellen die öffentlichen Mittel ausgezahlt, gilt jede Stelle im Ausmaß der jeweiligen Auszahlung als leistende Stelle.
  3. Absatz 3,Als leistende Stelle für eine ertragsteuerliche Ersparnis im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, gilt der Bundesminister für Finanzen.
  4. Absatz 4,Als leistende Stelle für eine Leistung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, gilt, wer als juristische Person, Personengemeinschaft, Anstalt, Stiftung oder als ein sonstiges Zweckvermögen eine Haftung übernommen hat, wenn die Finanzierung aus Mitteln des Bundes erfolgt.

Im RIS seit

28.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2012

Gesetzesnummer

20007048

Dokumentnummer

NOR40124131