Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Transparenzdatenbankgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 109/2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Leistende Stelle
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Leistende Stelle für eine Leistung im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 ist die inländische Einrichtung, der die Abwicklung oder Auszahlung der Leistung an einen Leistungsempfänger obliegt, wennLeistende Stelle für eine Leistung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 ist die inländische Einrichtung, der die Abwicklung oder Auszahlung der Leistung an einen Leistungsempfänger obliegt, wenn
die Leistung aufgrund einer bundesgesetzlichen Regelung gewährt wird;
die Finanzierung der Leistung aus Mitteln des Bundes erfolgt;
die Finanzierung der Leistung aus Mitteln einer Einrichtung im Sinne des § 5 Z 2 oder 3 erfolgt und die leistende Stelle durch Bundesgesetz eingerichtet worden ist oderdie Finanzierung der Leistung aus Mitteln einer Einrichtung im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 2, oder 3 erfolgt und die leistende Stelle durch Bundesgesetz eingerichtet worden ist oder
die Finanzierung der Leistung aus Mitteln einer Einrichtung im Sinne des § 5 Z 2 erfolgt und die Einrichtung ein Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit ist, an dem der Bund beteiligt ist.die Finanzierung der Leistung aus Mitteln einer Einrichtung im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 2, erfolgt und die Einrichtung ein Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit ist, an dem der Bund beteiligt ist.
(2)Absatz 2,Kommen mehrere Einrichtungen als leistende Stelle in Betracht, gilt die auszahlende Stelle als leistende Stelle. Abweichend davon gilt bei mehreren in Betracht kommenden leistenden Stellen die abwickelnde Stelle als leistende Stelle, wenn die auszahlende Stelle vom Anwendungsbereich des § 38 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, erfasst ist. Haben mehrere leistende Stellen die öffentlichen Mittel ausgezahlt, gilt jede Stelle im Ausmaß der jeweiligen Auszahlung als leistende Stelle.Kommen mehrere Einrichtungen als leistende Stelle in Betracht, gilt die auszahlende Stelle als leistende Stelle. Abweichend davon gilt bei mehreren in Betracht kommenden leistenden Stellen die abwickelnde Stelle als leistende Stelle, wenn die auszahlende Stelle vom Anwendungsbereich des Paragraph 38, des Bankwesengesetzes (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, erfasst ist. Haben mehrere leistende Stellen die öffentlichen Mittel ausgezahlt, gilt jede Stelle im Ausmaß der jeweiligen Auszahlung als leistende Stelle. (3)Absatz 3,Als leistende Stelle für eine ertragsteuerliche Ersparnis im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 gilt der Bundesminister für Finanzen.Als leistende Stelle für eine ertragsteuerliche Ersparnis im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, gilt der Bundesminister für Finanzen.
(4)Absatz 4,Als leistende Stelle für eine Leistung im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 5 gilt, wer als juristische Person, Personengemeinschaft, Anstalt, Stiftung oder als ein sonstiges Zweckvermögen eine Haftung übernommen hat, wenn die Finanzierung aus Mitteln des Bundes erfolgt.Als leistende Stelle für eine Leistung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, gilt, wer als juristische Person, Personengemeinschaft, Anstalt, Stiftung oder als ein sonstiges Zweckvermögen eine Haftung übernommen hat, wenn die Finanzierung aus Mitteln des Bundes erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2012
Dokumentnummer
NOR40124131