Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausstellung von Dienstausweisen, die die Anforderungen des § 60 Abs. 2a des BDG nicht erfüllenAusstellung von Dienstausweisen, die die Anforderungen des Paragraph 60, Absatz 2 a, des BDG nicht erfüllen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 440/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 440 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Text
Für Bedienstete folgender Ressorts können Dienstausweise in Abweichung von § 247h Abs. 1 BDG 1979 noch bis 31. Dezember 2013 ausgestellt werden:Für Bedienstete folgender Ressorts können Dienstausweise in Abweichung von Paragraph 247 h, Absatz eins, BDG 1979 noch bis 31. Dezember 2013 ausgestellt werden:
Bundesministerium für Inneres,
Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur.
Solche Dienstausweise verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 ihre Gültigkeit.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2011
Dokumentnummer
NOR40124388