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Art. 1 § 26

Fassungen
ab 01.01.2011 — BGBl. II Nr. 474/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 26 heute01.01.2011 BGBl. II Nr. 474/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Neuverblisterungsbetriebsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. II Nr. 474/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

5. Abschnitt
Information für Patienten

Kennzeichnung

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Die Einzelblister haben mindestens folgende Angaben aufzuweisen:
    1. Ziffer eins
      Name, Geburtsdatum, gegebenenfalls die Sozialversicherungsnummer des Patienten/der Patientin und die eindeutige Adressierung,
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung der versorgenden Apotheke gemäß Paragraph 11 a, Apothekenbetriebsordnung,
    3. Ziffer 3
      die eindeutige Bezeichnung der Arzneimittel, gegebenenfalls unter Angabe der Stärke,
    4. Ziffer 4
      Einnahmezeitpunkt und Einnahmehinweise, vom Arzt angeordnete Gebrauchsanweisungen, gegebenenfalls Warnhinweise,
    5. Ziffer 5
      falls erforderlich ein Hinweis auf besondere Lagerungsbedingungen,
    6. Ziffer 6
      die Blisterchargennummer sowie die Chargennummer der im Einzelblister enthaltenen Arzneimittel,
    7. Ziffer 7
      das Verfalldatum des Einzelblisters, und
    8. Ziffer 8
      im Fall der Verblisterung verschiedener Arzneimittel in einem Einzelblister Angaben zur Identifizierung der einzelnen Arzneimittel (Farbe, Form, Größe, Gewicht).
  2. Absatz 2,Sofern auf Grund der bei der Neuverblisterung eingesetzten Ausrüstung eine Kennzeichnung gemäß Absatz eins, auf einem Einzelblister nicht möglich ist, haben die Blisterrationen diese Angaben aufzuweisen.
  3. Absatz 3,Die Angabe einer vom Arzt verordneten Gebrauchsanweisung kann entfallen, wenn deren Verfügbarkeit auf andere Weise sichergestellt ist.
  4. Absatz 4,Die Kennzeichnung ist deutlich sicht- und lesbar, übersichtlich und dauerhaft anzubringen. Es sind die deutsche Sprache, Druckbuchstaben des lateinischen Alphabets und arabische Ziffern zu verwenden, es sei denn, es sind Maßeinheiten oder wissenschaftliche Bezeichnungen zu gebrauchen, die eine andere Sprache oder andere Zeichen erforderlich machen, oder es handelt sich um handelsübliche fremdsprachliche Bezeichnungen. Die Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) hat zumindest 1,8 mm (das entspricht 8 Punkt) zu betragen.

Im RIS seit

28.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2011

Gesetzesnummer

20007067

Dokumentnummer

NOR40125087