Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
28.12.2010 bis 08.08.2011 — BGBl. II Nr. 472/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 328.12.201008.08.2011 BGBl. II Nr. 472/2010 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vorläufige Prozentsätze für die Verteilung der Ertragsanteile im Jahr 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 472 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

28.12.2010BGBl. II Nr. 472/2010

Außerkrafttretensdatum

08.08.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2011

Index

30/02 Finanzausgleich

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2011,

Text

Zu Paragraph 9, Absatz 7, Ziffer 5, FAG 2008

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Teile der auf die Länder und Gemeinden entfallenden Erträge an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel mit Ausnahme des Ausgleichs für die Abschaffung der Selbstträgerschaft und mit Ausnahme der auf die Länder entfallenden Anteile an der Erbschafts- und Schenkungssteuer werden auf die Länder und länderweise auf die Gemeinden nach den folgenden Schlüsseln aufgeteilt:

 

Länder

Gemeinden

nach der Volkszahl

77,017%

17,249 %

nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel

-

58,505 %

nach Fixschlüsseln

22,983%

24,246 %

Bei den Ertragsanteilen der Länder werden 1 780 500 000 Euro von den nach der Volkszahl zu verteilenden Mitteln abgezogen und den nach dem Fixschlüssel zu verteilenden Mitteln hinzugerechnet.

  1. Absatz 2,Von den nach Fixschlüsseln zu verteilenden Mitteln werden bei den Ländern ein Betrag in Höhe von 0,949 % und bei den Gemeinden als Getränkesteuerausgleich ein Betrag in Höhe von 1,888 % des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, FAG 2008 genannten Betrages als Anteile an der Umsatzsteuer in folgenden Verhältnissen verteilt:

 

Länder

Gemeinden

Burgenland

2,572 %

2,505 %

Kärnten

6,897 %

8,496 %

Niederösterreich

14,451 %

15,185 %

Oberösterreich

13,692 %

14,587 %

Salzburg

6,429 %

9,426 %

Steiermark

12,884 %

13,086 %

Tirol

7,982 %

14,512 %

Vorarlberg

3,717 %

4,811 %

Wien

31,376 %

17,392 %

und die verbleibenden Anteile in folgendem Verhältnis:

 

Länder

Gemeinden

Burgenland

3,250 %

1,255 %

Kärnten

6,881 %

5,292 %

Niederösterreich

17,898 %

13,537 %

Oberösterreich

15,829 %

16,497 %

Salzburg

6,976 %

8,252 %

Steiermark

13,744 %

9,328 %

Tirol

8,813 %

8,939 %

Vorarlberg

4,923 %

5,983 %

Wien

21,686 %

30,917 %

  1. Absatz 3,Der Anteil des Landes Vorarlberg am Ertrag der Umsatzsteuer wird in acht gleichen Halbjahresraten um insgesamt 39,97 Millionen Euro zu Lasten aller anderen Länder erhöht. Dieser Vorweganteil verringert die Anteile der anderen Länder am Ertrag der Umsatzsteuer in folgendem Verhältnis:

Burgenland

5,43 %

Kärnten

10,80 %

Niederösterreich

23,07 %

Oberösterreich

14,90 %

Salzburg

9,72 %

Steiermark

16,39 %

Tirol

11,98 %

Wien

7,71 %

Die erste Halbjahresrate wird erstmals bei der auf den Baubeginn der Umfahrung Feldkirch-Süd folgenden Überweisung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile überwiesen. Die restlichen sieben Halbjahresraten sind jeweils in Abständen von sechs Monaten zu überweisen. Durch einen späteren – auch nach 2013 gelegenen – Baubeginn wird der Anspruch des Landes Vorarlberg auf den Vorweganteil in Höhe von 39,97 Millionen Euro nicht berührt.

Schlagworte

Erbschaftssteuer

Im RIS seit

20.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2011

Gesetzesnummer

20007069

Dokumentnummer

NOR40125101