Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rentenanpassung sowie Feststellung bestimmter Werte im Versorgungsrecht für 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 456/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 456 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 3Artikel eins, Paragraph 3
Index
67 Versorgungsrecht, 82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttrtensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 420/2011).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttrtensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2011,).
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die gemäß § 11 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Grundrentenbeträge werden wie folgt festgestellt:Die gemäß Paragraph 11, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Grundrentenbeträge werden wie folgt festgestellt:
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
20 vH mit ................. 48,40 € |
30 vH mit ................. 96,80 € |
40 vH mit ................. 145,20 € |
50 vH mit ................. 193,60 € |
60 vH mit ................. 242,00 € |
70 vH mit ................. 290,40 € |
80 vH mit ................. 387,20 € |
(2)Absatz 2,Die gemäß § 11a Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Schwerstbeschädigtenzulagen werden wie folgt festgestellt:Die gemäß Paragraph 11 a, Absatz 4, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Schwerstbeschädigtenzulagen werden wie folgt festgestellt:
bei einer Summe von mindestens
130 mit ................. 145,20 € |
160 mit ................. 193,60 € |
190 mit ................. 242,00 € |
220 mit ................. 290,40 € |
250 mit ................. 338,80 € |
280 mit ................. 387,20 € |
(3)Absatz 3,Der gemäß § 35 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus dem Hundertsatz des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechnete und gerundete Grundrentenbetrag wird mit 193,60 € festgestellt.Der gemäß Paragraph 35, Absatz 2, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus dem Hundertsatz des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechnete und gerundete Grundrentenbetrag wird mit 193,60 € festgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2011
Dokumentnummer
NOR40125193