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Art. 1 § 3

Fassungen
01.01.2011 bis 31.12.2011 — BGBl. II Nr. 456/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 301.01.201131.12.2011 BGBl. II Nr. 456/2010 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rentenanpassung sowie Feststellung bestimmter Werte im Versorgungsrecht für 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 456 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. II Nr. 456/2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Index

67 Versorgungsrecht, 82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttrtensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2011,).

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die gemäß Paragraph 11, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Grundrentenbeträge werden wie folgt festgestellt:
                                                            bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

20 vH mit ................. 48,40 €

30 vH mit ................. 96,80 €

40 vH mit ................. 145,20 €

50 vH mit ................. 193,60 €

60 vH mit ................. 242,00 €

70 vH mit ................. 290,40 €

80 vH mit ................. 387,20 €

  1. Absatz 2,Die gemäß Paragraph 11 a, Absatz 4, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Schwerstbeschädigtenzulagen werden wie folgt festgestellt:
                                                                          bei einer Summe von mindestens

130 mit ................. 145,20 €

160 mit ................. 193,60 €

190 mit ................. 242,00 €

220 mit ................. 290,40 €

250 mit ................. 338,80 €

280 mit ................. 387,20 €

  1. Absatz 3,Der gemäß Paragraph 35, Absatz 2, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus dem Hundertsatz des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechnete und gerundete Grundrentenbetrag wird mit 193,60 € festgestellt.

Im RIS seit

19.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2011

Gesetzesnummer

20007076

Dokumentnummer

NOR40125193