Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rentenanpassung sowie Feststellung bestimmter Werte im Versorgungsrecht für 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 456/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 456 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 4Artikel 3, Paragraph 4
Index
67 Versorgungsrecht, 82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttrtensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 420/2011).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttrtensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2011,).
Text
§ 4.Paragraph 4,
Die Höhe der gemäß § 53 Abs. 2 des Heeresversorgungsgesetzes zu entrichtenden Beträge wird mit 42,30 € für den Hauptversicherten und 8,10 € für Zusatzversicherte festgestellt. Die Höhe der gemäß Paragraph 53, Absatz 2, des Heeresversorgungsgesetzes zu entrichtenden Beträge wird mit 42,30 € für den Hauptversicherten und 8,10 € für Zusatzversicherte festgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2011
Dokumentnummer
NOR40125199