Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Standesregeln für Tankstellenbetreiber über den Zeitpunkt der Preisauszeichnung für Treibstoffe bei Tankstellen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 484/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 75/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 484 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 75 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Betreiber von Tankstellen haben Preise für Treibstoffe gemäß §§ 5 und 6 der Verordnung betreffend Preisauszeichnung für bestimmte Leistungen und für Treibstoffe, BGBl. Nr. 813/1992 in der jeweils geltenden Fassung, auszuzeichnen. Eine Preiserhöhung ist, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, an jedem Tag nur um 12.00 Uhr zulässig. Diese Preisauszeichnung ist nach Maßgabe der verfügbaren technischen Einrichtungen für die Preisumstellung unverzüglich vorzunehmen. Preissenkungen und damit verbundene Preisauszeichnungen dürfen jederzeit vorgenommen werden.Betreiber von Tankstellen haben Preise für Treibstoffe gemäß Paragraphen 5 und 6 der Verordnung betreffend Preisauszeichnung für bestimmte Leistungen und für Treibstoffe, Bundesgesetzblatt Nr. 813 aus 1992, in der jeweils geltenden Fassung, auszuzeichnen. Eine Preiserhöhung ist, soweit in Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist, an jedem Tag nur um 12.00 Uhr zulässig. Diese Preisauszeichnung ist nach Maßgabe der verfügbaren technischen Einrichtungen für die Preisumstellung unverzüglich vorzunehmen. Preissenkungen und damit verbundene Preisauszeichnungen dürfen jederzeit vorgenommen werden. (2)Absatz 2,Im Jahr 2013 sind für Tankstellenbetreiber bei Treibstoffen
von Donnerstag, dem 28. März, 11.00 Uhr, bis Montag, dem 1. April, 24.00 Uhr, (Ostern),
von Mittwoch, dem 8. Mai, 11.00 Uhr, bis Sonntag, dem 12. Mai, 24.00 Uhr, (Christi Himmelfahrt),
von Donnerstag, dem 16. Mai, 11.00 Uhr, bis Montag, dem 20. Mai, 24.00 Uhr, (Pfingsten),
von Mittwoch, dem 29. Mai, 11.00 Uhr, bis Sonntag, dem 2. Juni, 24.00 Uhr, (Fronleichnam),
an den ersten beiden Ferienreisewochenenden im Sommer von Donnerstag, dem 27. Juni, 11.00 Uhr, bis Sonntag, dem 30. Juni, 24.00 Uhr, und von Donnerstag, dem 4. Juli, 11.00 Uhr, bis Sonntag, dem 7. Juli, 24.00 Uhr und
von Mittwoch, dem 14. August, 11.00 Uhr, bis Sonntag, dem 18. August, 24.00 Uhr, (Mariä Himmelfahrt)
keine Preisänderungen zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2022
Dokumentnummer
NOR40148772