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§ 3 NLV 2011

Fassungen
01.07.2011 bis 31.12.2011 — BGBl. II Nr. 186/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.07.201131.12.2011 § → § BGBl. II Nr. 186/2011 · aufgehoben
§ 301.01.201130.06.2011 BGBl. II Nr. 482/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Niederlassungsverordnung 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2011,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2011BGBl. II Nr. 186/2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Abkürzung

NLV 2011

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2011,).

Text

Quotenpflichtige Aufenthaltstitel

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Im Jahr 2011 dürfen im Burgenland höchstens 180 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2011,)
    2. Ziffer 2
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2011,)
    3. Ziffer 3
      50 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, NAG (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und 2 NAG);
    4. Ziffer 4
      20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, NAG);
    5. Ziffer 5
      15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, NAG), hievon
      1. Litera a
        5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 2, NAG);
      2. Litera b
        5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und
      3. Litera c
        5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz eins, NAG);
    6. Ziffer 6
      5 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung“ anstreben (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NAG).
  2. Absatz 2,Im Jahr 2011 dürfen in Kärnten höchstens 240 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2011,)
    2. Ziffer 2
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2011,)
    3. Ziffer 3
      70 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, NAG (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und 2 NAG);
    4. Ziffer 4
      30 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen ()§ 13 Absatz 2, Ziffer 4, NAG;
    5. Ziffer 5
      15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, NAG), hievon
      1. Litera a
        5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 2, NAG);
      2. Litera b
        5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und
      3. Litera c
        5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz eins, NAG);
    6. Ziffer 6
      5 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung“ anstreben (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NAG).
  3. Absatz 3,Im Jahr 2011 dürfen in Niederösterreich höchstens 575 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2011,)
    2. Ziffer 2
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2011,)
    3. Ziffer 3
      300 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, NAG (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und 2 NAG);
    4. Ziffer 4
      25 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen ()§ 13 Absatz 2, Ziffer 4, NAG;
    5. Ziffer 5
      15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, NAG), hievon
      1. Litera a
        5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 2, NAG);
      2. Litera b
        5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und
      3. Litera c
        5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz eins, NAG);
    6. Ziffer 6
      15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung“ anstreben (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NAG).
  4. Absatz 4,Im Jahr 2011 dürfen in Oberösterreich höchstens 950 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2011,)
    2. Ziffer 2
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2011,)
    3. Ziffer 3
      640 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, NAG (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und 2 NAG);
    4. Ziffer 4
      15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen ()§ 13 Absatz 2, Ziffer 4, NAG;
    5. Ziffer 5
      15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, NAG), hievon
      1. Litera a
        5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 2, NAG);
      2. Litera b
        5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und
      3. Litera c
        5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz eins, NAG);
    6. Ziffer 6
      40 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung“ anstreben (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NAG).
  5. Absatz 5,Im Jahr 2011 dürfen in Salzburg höchstens 470 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2011,)
    2. Ziffer 2
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2011,)
    3. Ziffer 3
      310 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, NAG (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und 2 NAG);
    4. Ziffer 4
      25 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen ()§ 13 Absatz 2, Ziffer 4, NAG;
    5. Ziffer 5
      15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, NAG), hievon
      1. Litera a
        5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 2, NAG);
      2. Litera b
        5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und
      3. Litera c
        5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz eins, NAG);
    6. Ziffer 6
      10 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung“ anstreben (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NAG).
  6. Absatz 6,Im Jahr 2011 dürfen in der Steiermark höchstens 795 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2011,)
    2. Ziffer 2
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2011,)
    3. Ziffer 3
      500 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, NAG (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und 2 NAG);
    4. Ziffer 4
      35 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen ()§ 13 Absatz 2, Ziffer 4, NAG;
    5. Ziffer 5
      15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, NAG), hievon
      1. Litera a
        5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 2, NAG);
      2. Litera b
        5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und
      3. Litera c
        5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz eins, NAG);
    6. Ziffer 6
      35 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung“ anstreben (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NAG).
  7. Absatz 7,Im Jahr 2011 dürfen in Tirol höchstens 480 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2011,)
    2. Ziffer 2
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2011,)
    3. Ziffer 3
      300 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, NAG (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und 2 NAG);
    4. Ziffer 4
      20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen ()§ 13 Absatz 2, Ziffer 4, NAG;
    5. Ziffer 5
      15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, NAG), hievon
      1. Litera a
        5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 2, NAG);
      2. Litera b
        5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und
      3. Litera c
        5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz eins, NAG);
    6. Ziffer 6
      15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung“ anstreben (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NAG).
  8. Absatz 8,Im Jahr 2011 dürfen in Vorarlberg höchstens 295 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2011,)
    2. Ziffer 2
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2011,)
    3. Ziffer 3
      170 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, NAG (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und 2 NAG);
    4. Ziffer 4
      10 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen ()§ 13 Absatz 2, Ziffer 4, NAG;
    5. Ziffer 5
      15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, NAG), hievon
      1. Litera a
        5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 2, NAG);
      2. Litera b
        5 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und
      3. Litera c
        5 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz eins, NAG);
    6. Ziffer 6
      5 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung“ anstreben (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NAG).
  9. Absatz 9,Im Jahr 2011 dürfen in Wien höchstens 4160 quotenpflichtige Aufenthaltstitel erteilt werden, hievon
    1. Ziffer eins
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2011,)
    2. Ziffer 2
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2011,)
    3. Ziffer 3
      2565 Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung in den Fällen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, NAG (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und 2 NAG);
    4. Ziffer 4
      60 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige und deren Familienangehörige, die sich ohne Erwerbsabsicht auf Dauer in Österreich niederlassen dürfen ()§ 13 Absatz 2, Ziffer 4, NAG;
    5. Ziffer 5
      45 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und nach Österreich kommen wollen (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 5, NAG), hievon
      1. Litera a
        25 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 2, NAG);
      2. Litera b
        10 Niederlassungsbewilligungen zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz 4, NAG) und
      3. Litera c
        10 Niederlassungsbewilligungen ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Paragraph 49, Absatz eins, NAG);
    6. Ziffer 6
      60 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige, die im Besitz einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ sind und eine Zweckänderung auf eine „Niederlassungsbewilligung“ anstreben (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NAG).

Im RIS seit

27.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2019

Gesetzesnummer

20007084

Dokumentnummer

NOR40129321