Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierimpfstoff-Umwidmungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 10/2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 360/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 360 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2.Paragraph 2,
Impfungen, die gemäß § 1 durchgeführt werden, sind vom verantwortlichen Tierarzt, der die Verabreichung des Impfstoffes für die Tiere eines bestimmten Bestandes anordnet oder durchführt, dem Bundesministerium für Gesundheit, Abteilung II/B/10, innerhalb von längstens sechs Wochen nach erfolgter Impfung zu melden. Hiebei ist anzugeben: Impfungen, die gemäß Paragraph eins, durchgeführt werden, sind vom verantwortlichen Tierarzt, der die Verabreichung des Impfstoffes für die Tiere eines bestimmten Bestandes anordnet oder durchführt, dem Bundesministerium für Gesundheit, Abteilung II/B/10, innerhalb von längstens sechs Wochen nach erfolgter Impfung zu melden. Hiebei ist anzugeben:
Name und Adresse des verantwortlichen Tierarztes,
Name und Adresse des Tierhalters der geimpften Tiere,
Anzahl der geimpften Tiere,
Grund der Impfung, insbesondere Angaben zu bereits aufgetretenen Erkrankungen,
Angabe ob es sich um eine Erst- oder eine Auffrischungsimpfung handelt.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2015
Dokumentnummer
NOR40125734