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Art. 4

Fassungen
ab 01.12.2010 — BGBl. III Nr. 134/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.12.2010 BGBl. III Nr. 134/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Malta)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 134 aus 2010, Undefined

Typ

Vertrag – Malta

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.12.2010BGBl. III Nr. 134/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 4

Aufnahme der Vertretungstätigkeit

  1. Absatz eins,
    Die vertretende Vertretungsbehörde nimmt die Tätigkeiten zur Durchführung des Abkommens selbständig vor.
  2. Absatz 2,
    Die vertretene Vertragspartei setzt die Europäische Kommission über diese Vereinbarung und deren Beendigung in Kenntnis, bevor diese wirksam wird bzw. außer Kraft tritt.
  3. Absatz 3,
    Gleichzeitig zur Informierung gemäß Absatz 2 setzt die vertretende Vertragspartei sowohl die Konsulate der anderen Mitgliedsstaaten als auch die Delegation der Europäischen Union in dem betreffendem Konsularbezirk über diese Vereinbarung und deren Beendigung in Kenntnis, bevor diese wirksam wird bzw. außer Kraft tritt.

Im RIS seit

10.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2016

Gesetzesnummer

20007101

Dokumentnummer

NOR40125941