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§ 1 ÖSVO 2011

Fassungen
01.01.2011 bis 31.12.2011 — BGBl. II Nr. 25/2011 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.201131.12.2011 BGBl. II Nr. 25/2011 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 471/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ökostromverordnung 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 25 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. II Nr. 25/2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 471/2011

Abkürzung

ÖSVO 2011

Index

58/02 Energierecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2011,

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung hat, unbeschadet der Regelung des Paragraph 8, Absatz 5 und Paragraph 12,, die Festsetzung von Preisen für die Abnahme elektrischer Energie aus Neuanlagen (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 22, in Verbindung mit Ziffer 27, ÖSG zum Gegenstand, denen nach dem 31. Dezember 2004 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen in erster Instanz erteilt worden sind und die auf Basis der erneuerbaren Energieträger Wind, Sonne (ausgenommen Photovoltaik mit einer Peak-Leistung von bis zu 5 kW gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, ÖSG), Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas, Klärgas oder Biogas betrieben werden.
  2. Absatz 2,Darüber hinaus gilt diese Verordnung jedenfalls auch
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich jener Anlagen, die auf Basis von Photovoltaik, ausgenommen Photovoltaik mit einer Peak-Leistung von bis zu 5 kW gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, ÖSG, Windkraft, Geothermie, Deponiegas oder Klärgas betrieben werden, und denen zwischen dem 1. Jänner 2003 und dem 31. Dezember 2004 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen in erster Instanz erteilt worden sind, wenn sie nach dem 30. Juni 2006 in Betrieb gegangen sind;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich jener Anlagen, die auf Basis von fester Biomasse und Abfällen mit hohem biogenen Anteil, von flüssiger Biomasse oder Biogas betrieben werden, und denen zwischen dem 1. Jänner 2003 und dem 31. Dezember 2004 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen in erster Instanz erteilt worden sind, wenn sie nach dem 31. Dezember 2007 in Betrieb gegangen sind.
  3. Absatz 3,Die in Paragraphen 5 bis 12 bestimmten Preise sind nur jenen Einspeisetarifverträgen zugrunde zu legen,
    1. Ziffer eins
      zu deren Abschluss die Ökostromabwicklungsstelle nach Maßgabe des Ökostromgesetzes verpflichtet ist und
    2. Ziffer 2
      für die im Jahr 2011 ein Antrag auf Kontrahierung bei der Ökostromabwicklungsstelle gestellt wurde.
  4. Absatz 4,Für Anlagen, für welche bereits einmal ein Vertrag mit der Ökostromabwicklungsstelle abgeschlossen wurde, gelten der Tarif und die Laufzeit gemäß den Konditionen des erstmaligen Vertragsabschlusses.

Schlagworte

Wellenenergie

Im RIS seit

02.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2012

Gesetzesnummer

20007103

Dokumentnummer

NOR40125953