Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 26/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
31/02 Verfügungen über Bundesvermögen
Text
1. Abschnitt
Allgemeines
Gegenstand und Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Gegenstand dieser Verordnung ist die entgeltliche Übertragung von nicht benötigten Bestandteilen des beweglichen Bundesvermögens von einem Organ des Bundes an ein anderes Organ des Bundes, im Folgenden kurz als Sachgüterübertragung (SGÜ) bezeichnet.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt für alle Organe des Bundes, die als haushaltsführende Stellen nach § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2 BHG 2013 an der Führung des Bundeshaushaltes beteiligt sind und für Stellen, die mit der Inventar-, Vorrats- und Anlagenverwaltung durch das haushaltsleitende Organ beauftragt sind.Diese Verordnung gilt für alle Organe des Bundes, die als haushaltsführende Stellen nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, BHG 2013 an der Führung des Bundeshaushaltes beteiligt sind und für Stellen, die mit der Inventar-, Vorrats- und Anlagenverwaltung durch das haushaltsleitende Organ beauftragt sind.
(3)Absatz 3,Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise, es sei denn, dass ausdrücklich anderes angeordnet ist. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Schlagworte
Inventarverwaltung, Vorratsverwaltung
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2024
Dokumentnummer
NOR40125976