Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
21.06.2010 bis 20.06.2012 — BGBl. III Nr. 137/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 221.06.201020.06.2012 BGBl. III Nr. 137/2010 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übertragung von behördlichen Aufsichtsfunktionen und -aufgaben

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2010,

Typ

Vertrag – Russische F

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

21.06.2010BGBl. III Nr. 137/2010

Außerkrafttretensdatum

20.06.2012

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Anlage 2

VERANTWORTLICHKEITEN BEZÜGLICH LUFTTÜCHTIGKEIT

ICAO

Referenz

Gegenstand

Registrierungsstaat

Verantwortlichkeiten

Betreiberstaat

Verantwortlichkeiten

Anhang 1 , Ziffer 1.2.2.

Flugpersonal und Bodenpersonal Lizenzierung

Validierung der durch den ICAO Mitgliedstaat ausgestellten Lizenzen

 

Anhang 6, Teil 1, Ziffer 5.2.4.

Betrieb von Luftfahrzeugen im Einklang mit deren Luftfahrttüchtigkeits-zertifikaten

nicht anwendbar

Übernahme der Zuständigkeiten des Registerstaates im Sinne von Anhang 6, Teil 1, Ziffer 5.2.4

Anhang 6, Teil 1, Ziffer 8.1.2

Zuständigkeiten des Betreibers betreffend Instandhaltung

Genehmigung von Instandhaltungsbetrieben

Anerkennung von Instandhaltungsbetrieben

Annex 6, Teil 1, Ziffer 8.2.1- 8.2.4,

Betreiber “Maintenance Control Manual” (MCM)

nicht anwendbar

Es ist sicherzustellen, dass Vorgaben im МСМ enthalten sind; das MCM ist zu genehmigen und eine Kopie des МСМ der österreichischen Zivilluftfahrtbehörde zu übermitteln.

Annex 6, Teil 1, Kol. 8, Ziffer 8.3

Instandhaltungsprogramm

Bewilligung des Instandhaltungs-programms

Es ist sicherzustellen, dass die Aufgaben und Verantwortlichkeiten ordnungsgemäß im MCM geregelt sind.

Annex 6, Teil 1, Ziffer 8.4.1 und 8.4.3

Instandhaltungs-dokumentation

Prüfung der Instand-haltungsdokumentation in Verbindung mit der Verlängerung von Luft-tüchtigkeitszeugnissen

Die Einhaltung der Erfordernisse für das Luftverkehrsbetreiber-zeugnis (AOC) ist sicherzustellen.

Annex 6, Teil 1 Ziffern 8.5.1 & 8.5.2

Vorgaben bzw. Information für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Es ist sicherzustellen, dass den Betreibern die Luft-tüchtigkeitsanforderungen der österreichischen Zivilluftfahrtbehörde bekannt sind.

Die Übermittlung der Lufttüchtigkeitsan-forderungen an die österreichische Zivilluftfahrtbehörde ist sicherzustellen.

Annex 6, Teil 1, Ziffer 8.6

Modifikationen und Reparaturen

Es ist sicherzustellen, dass Modifikationen und Reparaturen vom Herstellerstaat / Designstaat in Übereinstimmung mit den österreichischen Vorgaben bewilligt sind und die entsprechenden Dokumente ausgestellt wurden.

Es ist sicherzustellen, dass die Anforderungen im MCM enthalten sind.

Annex 8, Teil 2, ch. 3

Lufttüchtigkeitszeugnis für das Luftfahrzeug

Ausstellung, Verlängerung und Entzug des Lufttüchtigkeits-zeugnisses.

nicht anwendbar

Annex 8 Teil 2 ch. 4

Verbindliche regelmäßige Informationen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Es ist sicherzustellen, dass alle verpflichtenden und regelmäßigen Informationen zur Lufttüchtigkeit den russischen Luftfahrtbehörden und den Betreibern übermittelt werden.

Es ist sicherzustellen, dass die verpflichtenden und regelmäßigen Informationen zur Lufttüchtigkeit von der österreichischen Zivilluftfahrtbehörde zur Verfügung gestellt werden und von den Betreibern durchgeführt werden.

Schlagworte

Luftfahrttüchtigkeitszertifikat, Instandhaltungsdokumentation, Lufttüchtigkeitsanforderung, Lufttüchtigkeitszeugnis, Luftverkehrsbetreiberzeugnis

Im RIS seit

10.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2013

Gesetzesnummer

20007108

Dokumentnummer

NOR40126003