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Art. 10

Fassungen
21.06.2010 bis 20.06.2012 — BGBl. III Nr. 137/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1021.06.201020.06.2012 BGBl. III Nr. 137/2010 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übertragung von behördlichen Aufsichtsfunktionen und -aufgaben

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2010,

Typ

Vertrag – Russische F

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

21.06.2010BGBl. III Nr. 137/2010

Außerkrafttretensdatum

20.06.2012

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 10

Während der Anwendung dieses Übereinkommens hat die Luftfahrtbehörde der Russischen Föderation in ihrer Funktion als Betreiberstaat die Österreichische Zivilluftfahrtbehörde über jede Untervermietung eines Luftfahrzeuges auf das dieses Übereinkommen Anwendung findet zu informieren. Keine der von der Österreichischen Zivilluftfahrtbehörde auf die Zivilluftfahrtbehörde der Russischen Föderation übertragenen Aufgaben und Funktionen darf ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Österreichischen Zivilluftfahrtbehörde von der Behörde eines dritten Staates wahrgenommen werden.

Im RIS seit

10.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2013

Gesetzesnummer

20007108

Dokumentnummer

NOR40125998