Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übertragung von behördlichen Aufsichtsfunktionen und -aufgaben
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 137/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 10
Während der Anwendung dieses Übereinkommens hat die Luftfahrtbehörde der Russischen Föderation in ihrer Funktion als Betreiberstaat die Österreichische Zivilluftfahrtbehörde über jede Untervermietung eines Luftfahrzeuges auf das dieses Übereinkommen Anwendung findet zu informieren. Keine der von der Österreichischen Zivilluftfahrtbehörde auf die Zivilluftfahrtbehörde der Russischen Föderation übertragenen Aufgaben und Funktionen darf ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Österreichischen Zivilluftfahrtbehörde von der Behörde eines dritten Staates wahrgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2013
Dokumentnummer
NOR40125998