Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übertragung von behördlichen Aufsichtsfunktionen und -aufgaben
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 137/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 13
Dieses Übereinkommen tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft und bleibt für die Dauer von 24 Monaten in Kraft.
Jede Vertragspartei kann die andere Vertragspartei jederzeit schriftlich von ihrem Beschluss in Kenntnis setzen, dieses Übereinkommen zu beenden. Das Übereinkommen tritt neunzig (90) Tage nach Eingang dieser Mitteilung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
Nach Ablauf oder Kündigung gilt dieses Übereinkommen für in Anlage I aufgelistete Luftfahrzeuge bis zur Beendigung entsprechender Lease-, Miet-, Nutzungs- oder Managementvereinbarungen für deren Betrieb weiter.Nach Ablauf oder Kündigung gilt dieses Übereinkommen für in Anlage römisch eins aufgelistete Luftfahrzeuge bis zur Beendigung entsprechender Lease-, Miet-, Nutzungs- oder Managementvereinbarungen für deren Betrieb weiter.
Geschehen zu Wien und Moskau in zwei Urschriften am 11. Juni 2010 und am 21. Juni 2010 in englischer Sprache.
Schlagworte
Leasevereinbarung, Mietvereinbarung, Nutzungsvereinbarung
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2013
Dokumentnummer
NOR40126001