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Art. 13

Fassungen
21.06.2010 bis 20.06.2012 — BGBl. III Nr. 137/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1321.06.201020.06.2012 BGBl. III Nr. 137/2010 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übertragung von behördlichen Aufsichtsfunktionen und -aufgaben

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2010,

Typ

Vertrag – Russische F

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

21.06.2010BGBl. III Nr. 137/2010

Außerkrafttretensdatum

20.06.2012

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 13

Dieses Übereinkommen tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft und bleibt für die Dauer von 24 Monaten in Kraft.

Jede Vertragspartei kann die andere Vertragspartei jederzeit schriftlich von ihrem Beschluss in Kenntnis setzen, dieses Übereinkommen zu beenden. Das Übereinkommen tritt neunzig (90) Tage nach Eingang dieser Mitteilung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.

Nach Ablauf oder Kündigung gilt dieses Übereinkommen für in Anlage römisch eins aufgelistete Luftfahrzeuge bis zur Beendigung entsprechender Lease-, Miet-, Nutzungs- oder Managementvereinbarungen für deren Betrieb weiter.

Geschehen zu Wien und Moskau in zwei Urschriften am 11. Juni 2010 und am 21. Juni 2010 in englischer Sprache.

Schlagworte

Leasevereinbarung, Mietvereinbarung, Nutzungsvereinbarung

Im RIS seit

10.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2013

Gesetzesnummer

20007108

Dokumentnummer

NOR40126001